Franco A. kommt nicht vorzeitig aus der Haft frei

Der ehemalige Bundeswehroffizier Franco A. wurde wegen Vorbereitung eines Terroranschlags rechtskräftig zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Der BGH hat nun bestätigt, dass der rechtsextremistische Ex-Oberleutnant nicht vorzeitig nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe freikommt.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte Franco A. im Juli 2022 unter anderem wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat verurteilt. Der BGH bestätigte die Haftstrafe im August 2023. Der Ex-Offizier hatte nach den Feststellungen des OLG einen Terroranschlag auf eine hochrangige Person aus der Politik oder eine andere Person des öffentlichen Lebens beabsichtigt. Das OLG attestierte ihm eine verfestigte völkisch-nationalistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung. Franco A. verbüßt seit der Rechtskraft des Urteils seine Haftstrafe, davor hatte er wiederholt in U-Haft gesessen.

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB. Voraussetzung dafür ist, dass "dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann". Das verneinte das OLG Frankfurt a.M. und lehnte eine vorzeitige Entlassung von Franco A. ab. Der BGH hat das bestätigt und die sofortige Beschwerde des Ex-Offiziers verworfen (Beschluss vom 05.02.2025 - StB 1/25).

Zwar könne eine Reststrafenaussetzung auch bei terroristischen Straftätern in Betracht kommen, wenn sie sich glaubhaft von ihrer früheren Gewaltbereitschaft distanzieren, so der BGH. Daran fehle es aber bei Franco A. Der von ihm geplante Anschlag sei durch eine "langjährige und tiefgreifende Verfestigung seiner sowohl demokratiefeindlichen als auch rechtsradikalen Gesinnung" motiviert gewesen. Von seiner radikalen Einstellung habe sich Franco A. bislang nicht gelöst.

Dass dieser sich inzwischen zur Gleichwertigkeit aller Menschen bekenne und sich verbal von Gewalt distanziere, bewertet der BGH wie das OLG als Lippenbekenntnisse. Für die Annahme einer tiefgreifenden Abkehr des Ex-Offiziers von seiner verfestigten Radikalität und langjährigen Selbstüberhöhung gebe es keine belastbare Grundlage. Das OLG habe bei seiner negativen Prognose auch zu Recht berücksichtigt, dass Franco A. erklärte, er wisse nicht, ob seine Verurteilung falsch oder richtig sei. Das zeige, dass es an einer Tataufarbeitung fehlt.

BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - StB 1/25

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2025.

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