Das LG Verden hatte die Hebamme zunächst wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH aufgehoben. Im zweiten Anlauf erhielt sie vom LG drei Jahre und drei Monate wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des ungeborenen Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Mutter. Zwar haben die Karlsruher Richterinnen und Richter auf ihre zweite Revision hin jetzt den Schuldspruch bestätigt. Den Strafausspruch hoben sie jedoch auf (Beschluss vom 21.08.2025 – 6 StR 652/24).
Das LG habe seiner Strafzumessung einen zu großen Tatzeitraum von mehreren Monaten zugrunde gelegt. Das lasse besorgen, dass auch der der Strafzumessung zugrunde gelegte Schuldumfang zu groß sei. Mit Blick auf das Kind komme ein tatbestandsmäßiges Handeln bei Übernahme der Hausgeburt lange vor dem Geburtszeitraum schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Bezüglich der Mutter sei "weder objektiv noch subjektiv belegt", dass schon durch die Annahme der Betreuung der werdenden Mutter eine Verletzung ihres Körpers erfolgte, so die Begründung. Man könne nicht ausschließen, dass die Angeklagte ohne diesen Rechtsfehler eine mildere Strafe erhalten hätte.
Die Hebamme hatte ihre 39-jährige Patientin, die ihr fünftes Kind erwartete, nicht über die Risiken einer Hausgeburt aufgeklärt und trotz eindeutiger Hinweise auf einen vorzeitigen Blasensprung sechs Tage nach dem errechneten Geburtstermin keine ärztliche Hilfe veranlasst – auch dann nicht, als abends die Eröffnungswehen einsetzten. Sie erkannte nach den Feststellungen des Gerichts, dass nun eine Antibiotikabehandlung notwendig war. Dann hätte das Kind aber im Krankenhaus entbunden werden müssen. Dennoch setzte sie die Geburt fort – über mehrere Tage hinweg. Nach drei Tagen verstarb das Kind und wurde im Krankenhaus tot zur Welt gebracht.


