Urteil gegen "Kinderzimmer-Dealer" aufgehoben

Im Mai 2023 hatte das LG Leipzig den sogenannten Kinderzimmer-Dealer wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Auch seine Komplizen erhielten Haftstrafen. Nun hat der BGH die Urteile teilweise kassiert.

Das LG Leipzig muss sich noch einmal mit dem Fall des "Kinderzimmer-Dealers" beschäftigen. Der BGH hat das Urteil gegen den 28-Jährigen, der in Leipzig bereits zum zweiten Mal wegen Drogenhandels verurteilt worden war, teils aufgehoben, wie das Gericht der dpa bestätigte. Die Sache (Az.: 5 StR 599/23) werde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Der Leipziger war bekannt geworden, weil er unter dem Pseudonym "Shiny Flakes" von seinem Kinderzimmer aus Drogen im Internet verkauft hatte. Sein Fall diente als Inspiration für die erfolgreiche Netflix-Serie "How to Sell Drugs Online (Fast)". Für den Handel mit Betäubungsmitteln war er 2015 bereits zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt worden.

In dem Fall, mit dem sich nun der BGH beschäftigt hat, hatte das LG Leipzig den Mann für neue Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Leipziger und mehreren Komplizen vorgeworfen, in unterschiedlichem Ausmaß am Drogenhandel über den Internet-Shop beteiligt gewesen zu sein. Als Bande sollen sie demnach ab April 2019 unter anderem 16,5 Kilogramm Amphetamin und 2,5 Kilogramm Haschisch verkauft haben. Der Gesamterlös des Verkaufs und Versands der Drogen lag der Staatsanwaltschaft zufolge bei über 94.000 Euro. Ein Mitbeschuldigter war unter Berücksichtigung vorheriger Strafen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt worden. Zwei weitere Männer bekamen eine Bewährungs- und eine Geldstrafe. Der fünfte Angeklagte – ein Anwalt – wurde freigesprochen.

Staatsanwaltschaft: Viele Unklarheiten

Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Revision eingelegt, die nun teilweise Erfolg hatte. Viele Unklarheiten seien im Laufe der Verhandlung nicht aufgeklärt worden, obwohl dies möglich gewesen wäre, hieß es von den Ermittlern. Die Revision solle eine weiterführende Klärung des Falls herbeiführen. Daneben hatten auch zwei Angeklagte Revision eingelegt.

BGH, Urteil vom 05.11.2024 - 5 StR 599/23

Redaktion beck-aktuell, dd, 6. November 2024 (dpa).