Mord durch illegales Autorennen: Einmal lebenslänglich, einmal 4 Jahre

Ein illegales Autorennen nahe Barsinghausen endete mit dem Tod zweier Kinder. Nach Veto des BGH verurteilte das LG Hannover zwei Raser im zweiten Durchgang wegen Mordes. Eine Polin muss dafür lebenslänglich hinter Gitter, ein Deutscher 4 Jahre.

Die Verurteilten befanden sich jeweils auf der Heimfahrt von ihren Arbeitsstellen, als sie sich zufällig begegneten. Beide überholten mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen zunächst ein drittes Auto. Die Polin blieb sodann auf der Gegenfahrbahn und beschleunigte ihr Fahrzeug weiter. Der Deutsche tat es ihr gleich, um zu zeigen, dass sein Wagen leistungsfähiger ist. In einer Kurve kam das Kfz der Frau bei 180 km/h ins Schleudern und kollidierte mit entgegenkommenden Fahrzeugen. Dabei kamen zwei auf der Rückbank eines Autos sitzende Kinder ums Leben.

Im ersten Rechtsgang hatte das LG die Polin zu sechs und ihren Kontrahenten zu vier Jahren Haft verurteilt. Die Staatsanwaltschaft war mit der Verurteilung "nur" wegen unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nicht einverstanden. Sie ging in die Revision, allerdings nur im Fall der Polin, auch die beiden Angeklagten wandten sich an den BGH. Der hob das Urteil weitgehend auf und verwies die Sache zurück. Nun erkannte das LG bei beiden Angeklagten unter anderem auch auf Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord.

Die Raser, die die Kurve nicht ausreichend hätten einsehen können, hätten den Tod anderer in entgegenkommenden Autos für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Es liege bedingter Tötungsvorsatz vor. Das LG hat zudem die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niedrigen Beweggründe in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt angesehen.

Die Polin verurteilte es zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Bei dem Deutschen verblieb es bei den vier Jahren, die er bereits im ersten Rechtsgang erhalten hatte. Sein Glück war, dass nur er seine Verurteilung angefochten hatte, nicht aber die Staatsanwaltschaft. Deswegen hatte das LG das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO) zu beachten.

Der BGH hat dieses Urteil, gegen das nur die Angeklagten Revision eingelegt hatten, nun bestätigt (Beschluss vom 26.03.2025 – 4 StR 487/24). 

BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 4 StR 487/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 3. April 2025.

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