Die Anklage hatte damals bei der Fahrerin und Hauptangeklagten, die letztlich den Unfall verursacht hatte, auf Mord plädiert und bei dem Mann auf Beihilfe zum Mord. Verurteilt wurden beiden am Ende "nur" wegen unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung.
Die Staatsanwaltschaft war mit der Entscheidung nicht einverstanden. Sie blieb bei ihren Mordvorwürfen und zog vor den BGH, der das LG-Urteil nun weitgehend aufhob (Urteil vom 29.02.2024 - 4 StR 350/23). Weder die Begründung, mit der das LG einen (bedingten) Tötungsvorsatz der Frau abgelehnt habe, noch die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs seien frei von Rechtsfehlern. Die Sache muss daher von einer anderen Schwurgerichtskammer des LG neu verhandelt werden. Lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen.
Das LG hatte es als erwiesen angesehen, dass die beiden 40-Jährigen im April 2023 mit ihren PS-starken Autos mit bis zu 180 km/h nebeneinanderher gerast waren. Erlaubt war auf der einspurigen Straße Tempo 70. In einer Kurve verlor die Frau die Kontrolle über ihren Wagen, der mit entgegenkommenden Fahrzeugen zusammenstieß. Der Wagen einer Familie wurde auf einen Acker geschleudert, die ordnungsgemäß angeschnallten zwei und sechs Jahre alten Kinder auf der Rückbank starben. Die Eltern der getöteten Brüder traten im Prozess gegen die Polin und den Deutschen als Nebenkläger auf.