Sicherungsverwahrung für Horrorhaus-Täter rechtmäßig

Der Mann, der im "Horrorhaus von Höxter" Frauen zu Tode quälte, soll als gefährlicher Straftäter nach der Haft eingesperrt bleiben, wie der BGH nun bestätigt hat. Damit ist eine frühere Fehldiagnose höchstrichterlich korrigiert.

Die angeordnete Sicherungsverwahrung des wegen tödlicher Misshandlungen zweier Frauen im sogenannten Horrorhaus von Höxter verurteilten Täters ist rechtmäßig. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen eine entsprechende Entscheidung des LG Paderborn aus dem November 2023 verworfen. Es seien keine Rechtsfehler festgestellt worden, heißt es in dem Beschluss vom 11.02.2025 – 4 StR 122/24.

Die Karlsruher Richter teilten demnach die Einschätzung, der Verurteilte sei entgegen der ursprünglichen Bewertung ein vollverantwortlich handelnder egozentrischer Gewaltstraftäter mit manipulativem Geschick. Gutachter hielten es für wahrscheinlich, dass er bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder ausbeuterische Beziehungen zu Frauen aufbauen und daher erneut Gewalt- und Tötungsdelikte begehen könnte. Im Anschluss an eine verbüßte Haft dient die Sicherungsverwahrung dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen.

Vorgeschichte: Gutachter korrigieren Schuldunfähigkeits-Diagnose

Über Jahre hinweg hatte Wilfried W. in dem Haus im Osten Nordrhein-Westfalens mit seiner ebenfalls verurteilten Ex-Frau mehrere Frauen gequält. Sie schlugen, verbrühten und fesselten ihre Opfer und zwangen sie, sich einem rigiden Regelwerk zu unterwerfen. Zwei der Opfer aus Niedersachsen starben völlig ausgezehrt nach monatelangen Misshandlungen. Er war 2018 zu elf Jahren Haft verurteilt worden.

Als vermindert schuldfähig wurde er zunächst in die Psychiatrie eingewiesen – eine Fehleinschätzung der damaligen Gutachterin, wie ein Gericht später feststellte. Er wurde daraufhin im regulären Strafvollzug untergebracht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das LG 2023 dann die Sicherungsverwahrung nach der Haft an.

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - 4 StR 122/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. April 2025 (dpa).

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