Alles im Griff? – Unfall wegen Raserei nicht automatisch vorsätzlich
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Wer rast, gefährdet nicht nur seinen Beifahrer, sondern auch sich selbst – so weit, so bekannt. Dass man damit auch einen gefährlichen Unfall billigend in Kauf nimmt, kann man aber nicht unterstellen, meint der BGH.

Der Vorsatz bei Straßenrennen ist seit Jahren ein Thema im Strafrecht, nicht zuletzt bekannt geworden durch den Prozess gegen die Kudamm-Raser aus Berlin. Dabei ging es bislang in der Regel um andere Verkehrsteilnehmer, die zu Schaden kamen und den bedingten Tötungsvorsatz. Der BGH hatte sich nun mit einer anderen Variante zu befassen.

Das LG Hildesheim hatte einen Mann unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 5 StGB verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte nun vor dem BGH Erfolg. Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe entschieden, dass dem Mann der notwendige bedingte Gefährdungsvorsatz fehlte (Beschluss vom 18.06.2025 – 4 StR 8/25).

Mit 165 km/h in die Kurve

Der Autofahrer war mit seinem Porsche Cayenne Turbo über eine Landstraße gefahren. Weil ihm die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Autos zu gering erschien, überholte er den Pkw und gab dann Vollgas. Dabei erreichte er eine Geschwindigkeit von mindestens 165 km/h. Und das, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 100 km/h betrug und der Porschefahrer auf eine langgezogene Rechtskurve zusteuerte.

In der Sachverhaltsschilderung des BGH heißt es dazu: "Auf diese Weise wollte der Angeklagte sein zuvor frustriertes Geschwindigkeitsbedürfnis befriedigen sowie seine Fähigkeit demonstrieren, mit dem Fahrzeug auch gefährliche Situationen trotz hoher Geschwindigkeit zu meistern. Andere Verkehrsteilnehmer und auch sein Mitfahrer waren ihm dabei völlig gleichgültig."

Es kam, wie es kommen musste: Die Reifen des Fahrzeugs verloren in der Kurve aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit die Bodenhaftung. Der Pkw geriet ins Schleudern und prallte gegen einen Baum. Der Beifahrer verstarb noch am Unfallort.

Bei § 315d Abs. 5 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation, womit Vorsatz in Bezug auf den Unfall und wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen nötig sind. Hier stand der Unfall-Vorsatz im Fokus. Die erste Instanz ging davon aus, dass der Porschefahrer die offenkundige Gefahr für seinen Mitfahrer erkannt und gebilligt habe. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass er gleichwohl davon ausgegangen sei, einen Unfall vermeiden zu können, so das LG. Der BGH sah das anders.

Eigengefährdung des Fahrers nicht berücksichtigt

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe konnten nicht erkennen, dass der Mann im Hinblick auf die konkrete Gefahr eines Unfalls im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kenne, die einen Unfall als naheliegend erscheinen ließen. Mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage müsse sich der Täter zumindest abfinden. Genau das sei den Feststellungen der ersten Instanz aber nicht zu entnehmen.

Die Begründung des BGH: Der Fahrer hätte in Erwägung ziehen müssen, dass sein Fahrzeug in der Kurve die Bodenhaftung verlieren werde. Dass der Porschefahrer mit einem solchen Geschehen gerechnet habe, könne man den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Hier habe die Vorinstanz nur festgestellt, der Mann sei – in völliger Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten – davon überzeugt gewesen, sein Fahrzeug auch bei der gefahrenen hohen Geschwindigkeit noch sicher beherrschen zu können. Das besage aber gerade nicht, dass er einen Kontrollverlust in Kauf genommen habe. Das LG Hildesheim habe hier zudem die Eigengefährdung des Autofahrers unberücksichtigt gelassen, die mit einer Gefährdung des Beifahrers einhergehe.

BGH, Beschluss vom 18.06.2025 - 4 StR 8/25

Redaktion beck-aktuell, jss, 3. September 2025.

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