"Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt." Mit diesen Worten des Vorsitzenden Richters bestätigte der 3. Strafsenat des BGH am Mittwoch die Verurteilung der Linksextremistin Lina E. (Urteil vom 19.03.2025 – 3 StR 173/24). Rechtsfehler habe der Senat in dem mehr als 400 Seiten starken Urteil des OLG Dresden nicht feststellen können. Einzig im Schuldspruch änderte er wenige Details, die Revision der Bundesanwaltschaft verwarf er in vollem Umfang. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Lina E. war im Mai 2023 unter anderem wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gefährlicher Körperverletzung vom OLG Dresden zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Gemeinsam mit anderen hatte die inzwischen 30-Jährige zwischen 2018 und 2020 Anhänger der rechten Szene in Leipzig, Wurzen und Eisenach zusammengeschlagen. 13 Menschen wurden verletzt. Laut Urteil des OLG lehne die Extremistin den demokratischen Rechtsstaat ebenso wie das staatliche Gewaltmonopol ab.
BGH: Rädelsführerschaft zu Recht verneint
Gegen das Urteil hatten sowohl der Generalbundesanwalt als auch Lina E. Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hat insbesondere beanstandet, dass E. von dem Vorwurf der Mitwirkung an einer Tat der Gruppierung freigesprochen und nicht als Rädelsführerin der linksextremistischen Vereinigung eingestuft worden war.
Dagegen hatte der BGH nun keine Einwände. Das OLG habe zwar tragfähig begründet, dass Lina E. eine herausgehobene Stellung in der Gruppierung hatte, indes rechtsfehlerfrei nicht festzustellen vermocht, dass sie, wie es zur Annahme einer Rädelsführerschaft erforderlich gewesen wäre, prägenden Einfluss auf die Ausrichtung, Struktur und Tätigkeiten der Vereinigung als solche hatte, so der Senat.
Geringfügige Änderung beim Schuldspruch
Lina E.s Revision blieb ebenfalls zum großen Teil ohne Erfolg. Einzig eine geringfügige Änderung des Schuldspruchs hat der BGH für nötig gehalten. Dabei ging es um das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen zueinander. Hier hatte der Senat seine Rechtsprechung zuletzt grundlegend geändert. Am Strafmaß änderte das aber nichts.
E. selbst war zu der Verkündung in Karlsruhe nicht erschienen. Sie ist derzeit auf freiem Fuß. Der Haftbefehl gegen sie wurde 2023 mit dem Urteil des OLG unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nach zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft kam sie also trotz der verhängten Freiheitsstrafe zunächst frei, nun muss sie die verbleibende Haftstrafe antreten.