Der BGH hat am Donnerstag die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und vierer Nebenkläger verworfen (Urteil vom 23.01.2025 - 3 StR 149/24). Damit wird ein Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahr 2023 rechtskräftig, mit dem es Peter S. wegen Mordes aus Hass auf Ausländer, besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Mordes in zwölf Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte.
Der damals 20-jährige S., ein in der Skinhead-Szene gut vernetzter Neonazi, hatte sich im Jahr 1991 die rassistischen Ausschreitungen gegen Asylsuchende in Hoyerswerda zum Vorbild genommen und ein Heim für Geflüchtete in Saarlouis angezündet. Dabei kam der 27-jährige Asylsuchende Samuel Yeboah aus dem westafrikanischen Ghana im Feuer ums Leben, zwei andere Hausbewohner sprangen aus einem Fenster und brachen sich Knochen. 18 weitere Bewohner konnten unverletzt fliehen.
Täter prahlt nach Jahren mit der Tat
Die Behörden hatten in den 90ern nur kurz in der Skinhead-Szene ermittelt, den Täter vermuteten sie dort nicht. Als der Fall scheinbar nicht gelöst werden konnte, schloss man die Akte schon kurz nach dem tödlichen Brand. Der Fall blieb liegen, bis 2019 Diana K. Anzeige gegen Peter S. erstattete – mit einer unwahrscheinlichen Geschichte: S., der in der Szene nur als "Schlappi" bekannt war, habe sich 2007 bei einem Grillfest zu ihr an den Tisch gesetzt und nach einigen Getränken und Gesprächen unvermittelt die Tat gestanden. "Das war ich. Und man hat mich nie erwischt", soll er mit Verweis auf den Brand gesagt haben.
Erst 2019 habe Diana K. erfahren, dass bei dem Feuer ein Mensch ums Leben gekommen war und daraufhin Anzeige erstattet. Die Ermittlungen kamen wieder ins Rollen. Drei Jahre, 150 Zeugenvernehmungen, etliche Durchsuchungen und einige Abhör-Aktionen später erhob die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage gegen Peter S. und 2023 verurteilte ihn schließlich das OLG Koblenz.
Acht Menschen feierten im Erdgeschoss: Kein Tötungsvorsatz
Der 3. Strafsenat des BGH hat diesen Fall mit ungewöhnlich langer Laufzeit nun endgültig beendet. In der Revision war es noch um einen letzten streitigen Punkt gegangen: In der Tatnacht hatten acht Bewohner der Asylunterkunft einen Geburtstag gefeiert, als S. sich mit einem Benzinkanister durch eine unverschlossene Tür Zutritt verschafft hatte.
Das OLG hatte in Bezug auf diese Acht einen Tötungsvorsatz verneint, denn S. sei davon ausgegangen, dass die im Erdgeschoss feiernden es noch rechtzeitig würden nach draußen schaffen. Dagegen hatte sich die Revision des Generalanwalts gerichtet, die der BGH nun verworfen hat. Der Senat konnte keine Rechtsfehler feststellen. Weil S. zum Tatzeitpunkt Heranwachsender gewesen war, betrug das maximale Strafmaß zehn Jahre.