Der BGH hat das Urteil des LG Bonn im Cum‑Ex‑Verfahren gegen den früheren Chef der Warburg Bank, Christian Olearius, teilweise aufgehoben. Das Bonner Gericht hatte das Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt – und deshalb nicht mehr entschieden, ob rund 40 Millionen Euro Tatlohn eingezogen werden müssen. Der BGH hält das für falsch und ordnete an, dass diese Frage nun in einem eigenen Verfahren geprüft wird (Urteil vom 18.03.2026 – 1 StR 97/25).
Olearius war vorgeworfen worden, zwischen 2007 und 2011 falsche Steuererklärungen abgegeben zu haben. Dadurch soll die Warburg Bank Kapitalertragsteuern zurückerhalten haben, die in Wahrheit nie gezahlt wurden – ein zentraler Mechanismus der sogenannten Cum‑Ex‑Geschäfte. Der Schaden für den Staat soll über 161 Millionen Euro betragen haben.
Als das Verfahren nach 29 Verhandlungstagen eingestellt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft, zumindest darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte die mutmaßlichen Millionen bekommen hat und ob dieses Geld eingezogen werden muss. Dafür wäre seine persönliche Anwesenheit nicht nötig gewesen. Das LG lehnte dies aber ab.
Der BGH sieht darin einen Rechtsfehler. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Einziehung trotz der Verhandlungsunfähigkeit möglich gewesen wäre. Die Karlsruher Richter und Richterinnen haben daher angeordnet, das Verfahren in ein sogenanntes selbstständiges Einziehungsverfahren zu überführen. Eine andere Strafkammer in Bonn muss nun klären, ob der mutmaßliche Tatlohn eingezogen wird.
Die Einstellung des Strafverfahrens bleibt davon unberührt – es geht nun ausschließlich um die Frage, ob der Staat das Geld einziehen kann.


