Prozesskosten in Unterhaltsstreit können keine Werbungskosten sein

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind laut BFH bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.

Eine Frau hatte nach ihrer Scheidung 2014 geklagt, weil ihr 582,50 Euro nachehelicher Unterhalt zu wenig waren. Der Rechtsstreit endete vor dem OLG mit einem Vergleich, in dem sich der Ex-Mann bereit erklärte, einen höheren Unterhalt von monatlich 900 Euro zu zahlen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Frau entrichtete ihren Teil der Gerichts- und Anwaltskosten im Jahr 2015.

Das Finanzamt erfasste die Unterhaltsleistungen bei der Frau als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu. Das FG sah das anders und stufte die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten ein. Denn ohne diese Aufwendungen hätte die Frau später keine Unterhaltseinkünfte erzielen können.

BFH: Allenfalls außergewöhnliche Belastungen

Dem ist der BFH entgegengetreten (Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20). Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und –korrespondierend– steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten sein.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

BFH, Urteil vom 18.10.2023 - X R 7/20

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. Februar 2024.