Ein Ehepaar hatte seinen Steuerberater mit der Steuererklärung für 2015 beauftragt. Der Steuerbescheid des Finanzamts wurde an den Steuerberater geschickt, das Ehepaar selber nahm ihn erst nach Bestandskraft zur Kenntnis. Den Erläuterungen in dem Bescheid konnten die Ehepartner entnehmen, dass es Rückfragen gegeben hatte, von denen sie keine Kenntnis hatten. Da der (nunmehr ehemalige) Steuerberater keine Auskunft gab, beantragten sie beim Finanzamt Akteneinsicht, um die Angaben zu prüfen und um gegebenenfalls Regress nehmen zu können.
Dies lehnte die Finanzbehörde ebenso ab, wie ihren Antrag, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das zunächst angerufene FG Niedersachsen entschied zugunsten der Eheleute und verpflichtete das Finanzamt aus beiden Anträgen. Der BFH dagegen sah keinen Anlass, Akteneinsicht zu gewähren. Dem Ehepaar blieb so nur der DS-GVO-Anspruch, mit zweifelhaftem Nutzen (Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22).
Keine Akteneinsicht, aber DS-GVO-Anspruch
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater besteht, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Denn sie verfolgten insofern außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke, für die eine Akteneinsicht nicht vorgesehen sei.
Anders entschied der BFH im Fall des personenbezogenen Auskunftsanspruchs. Hier sei das Finanzamt verpflichtet, den Eheleuten gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Gesetzliche Ausschlussgründe lägen nicht vor, insbesondere sei kein zu Gunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten.
Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei allerdings inhaltlich einem Akteneinsichtsrecht nicht gleichzusetzen, betonten die BFH-Richter. Der Anspruch auf Übermittlung von Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beziehe sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf die ganzen Dokumente und deren Inhalte. Anderes könne allenfalls gelten, wenn der Steuerpflichtige darlege, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich sei, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.
Da die Eheleute die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt hatten, wurde dem IX. Finanzsenat zufolge auch der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt.