Im Ausgangsfall boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Auf die Wetteinsätze führten sie 5% Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem Bundesfinanzhof wandte sich ein Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei - ohne Erfolg. Auch dem Ersuchen des Anbieters, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, kam der BFH nicht nach. Der Sportwettenanbieter erhob daraufhin Nichtigkeitsklage, da das Revisionsgericht in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt und ihm in verfassungswidriger Weise den gesetzlichen Richter entzogen habe.
Der BFH hat jetzt auch die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 10.10.2023 - IX K 1/21). Eine Nichtigkeitsklage könne unter anderem erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, etwa bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung sei hingegen nicht im Wege der Nichtigkeitsklage angreifbar. Komme das letztinstanzliche Gericht dem Begehren zur Vorlage an den EuGH nicht nach, bleibe die Möglichkeit unmittelbar Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben. Mit seiner Entscheidung hat der BFH den Weg zum höchsten deutschen Gericht vereinfacht.