Sportwettenanbieter klagen gegen Besteuerung
In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Auf die Wetteinsätze führten sie 5% Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.
Regelung formell rechtmäßig
Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit.
In- und ausländische Anbieter gleichermaßen betroffen
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, so der BFH weiter. Insbesondere liege kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5% der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.
Keine Beschränkung freien Dienstleistungsverkehrs
Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.
BFH betont erhebliche finanzielle Bedeutung der Besteuerung
Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist laut BFH zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So habe das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro gelegen.