Die Präsidentin des Landtags hatte im Juli 2020 verschiedene Anordnungen und Dienstanweisungen erlassen. Die Fraktion und der Abgeordnete fühlten sich durch die Beschränkungen des Zugangs für Besucher des Maximilianeums, Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie durch das Mindestabstandsgebot in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Jahr 2020 wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof jetzt auch die Klage der AfD ab (Entscheidung vom 25.10.2023 – Vf. 70-IVa-20). Die Organrechte der Antragsteller – etwa das freie Mandat und Rechte der parlamentarischen Opposition – seien nicht verletzt worden.
Zwar sei die Ausübung der Rechte gewissen Beschränkungen unterworfen worden. Dazu sei die Landtagspräsidentin aber aufgrund ihres unmittelbar in der Verfassung verankerten Hausrechts, das dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags diene, berechtigt gewesen. Die konkret getroffenen Anordnungen stellten nach Ansicht des VerfGH in Anbetracht der damaligen Pandemielage keine unangemessene Erschwernis der parlamentarischen Tätigkeit dar.
Teilweise fehlte schon Antragsbefugnis
Nach Ansicht des Gerichts fehlte der AfD für einen Teil der gestellten Einzelanträge bereits die notwendige Antragsbefugnis, sodass diese unzulässig sind. Dies betreffe zum einen die beanstandete Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 5 der "Anordnungen und Dienstanweisung". Derartige Anordnungen seien rechtlich nur im Zusammenhang mit dem fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte bedeutsam. Im Verhältnis zu der Landtagsfraktion beziehungsweise dem Abgeordneten hätten in den Maßnahmen aber keine Verwaltungsakte im Sinn des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgelegen, sondern Anordnungen, die auf dem Hausrecht beruhten und den innerparlamentarischen Rechtskreis betrafen. Die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten betroffen gewesen.
Unzulässig sei der Antrag zum anderen im Hinblick auf die in Nr. 6 enthaltenen Hinweise zu einer möglichen Anwendung von Verwaltungszwang, zur Bußgeldbewehrung und zu weiteren hausordnungsrechtlichen Maßnahmen. Auf die insoweit gerügte Verletzung der parlamentarischen Immunität könne sich die AfD-Landtagsfraktion von vornherein nicht berufen, weil sich daraus nur Rechte des Landtags insgesamt sowie einzelner Mandatsträger, nicht aber einer Fraktion ergäben. Der Antrag stellende Abgeordnete habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus den bloßen Hinweisen, die unter der Sammelbezeichnung "Sonstiges" lediglich allgemein Reaktionsmöglichkeiten bei Nichtbeachtung der vorstehend getroffenen Anordnungen aufzeigten, nachteilige Auswirkungen auf seine verfassungsrechtlich garantierten Statusrechte ergeben könnten.