Landtagspräsidentin ordnet Maskenpflicht im Landtag an
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags ordnete aus Gründen der Corona-Pandemie unter anderem eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Landtag an. Außerdem untersagte sie den Empfang von Besuchergruppen und ordnete an, dass Besucher eine Selbstauskunft erteilen müssen. Dabei stützte sie sich auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht sowie die dienstrechtliche Fürsorgepflicht.
AfD-Fraktion sieht Abgeordnetenrechte verletzt
Die AfD-Fraktion wollte per einstweiliger Anordnung festgestellt wissen, dass die Anordnungen der Landtagspräsidentin Abgeordnetenrechte verletzen. Sie hält die Maßnahmen für völlig überzogen. Es sei Sache der Abgeordneten selber, ob diese ihr Gesicht zeigen wollten. Die Antragsteller hätten das Recht, eine entsprechende Politik zu vertreten und ihre die Regierungspolitik ablehnende Haltung durch die "Verweigerung des Maskenirrsinns" auch im Parlament zum Ausdruck zu bringen. Das Erfordernis der Besucher-Selbstauskunft habe eine abschreckende Wirkung. Auch durch das Verbot von Besuchergruppen werde die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Bürgern nachteilig beeinflusst.
VerfGH: Keine offenkundige Verletzung organschaftlicher Rechte
Der VerfGH hat den Eilantrag abgewiesen. Die auf Art. 21 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung gestützten ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Landtagspräsidentin verletzten jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller. Aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a der Bayerischen Verfassung ergebe sich ein subjektives Recht der Abgeordneten, ihr Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (freies Mandat). Ferner werde ein Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben verbürgt, der unter anderem ein gewisses Maß an Rede- und Antragsbefugnissen umfasse. Der Minderheit solle ermöglicht werden, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen.
Kernbereich der Mandatsausübung durch Maskenpflicht nicht beeinträchtigt
Inwieweit durch die von den Antragstellern beanstandete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in die Ausübung dieser Rechte eingegriffen werden solle, erschließe sich nicht. Eine Beeinträchtigung des Kernbereichs der Mandatsausübung sei nicht ersichtlich, zumal eine Reihe von Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der den Abgeordneten und Fraktionen zur Nutzung für parlamentarische Zwecke überlassenen Räumlichkeiten werde zudem lediglich geraten, den Anordnungen entsprechende eigene Regelungen zu erlassen. Dass die Parlamentsarbeit infolge der damit vor allem für die Verkehrsflächen des Maximilianeums sowie für Sitzungssäle und Besprechungsräume außerhalb des Platzes geltenden Maskenpflicht unzumutbar erschwert würde, erscheine fernliegend.
Maßnahmen dienen Gesundheitsschutz
Das Verbot von Besuchergruppen und das Erfordernis der Selbstauskunft könnten zwar Auswirkungen auf die Kommunikationsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Wählern haben, die als Grundbedingung für eine freie Willensbildung der Abgeordneten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sei. Den Betroffenen würden allerdings insoweit coronabedingt keine anderen Einschränkungen auferlegt, als sie für alle Abgeordneten des Landtags und in vielen weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens aufgrund der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung pandemiebedingt für alle Bürger gölten. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin dienten gleichermaßen dem Schutz von Leben und Gesundheit, somit von Grundrechten, die zu den Abgeordnetenrechten in Konkurrenz träten.
Mund-Nasen-Bedeckung zur Corona-Eindämmung geeignet
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Präsidentin des Bayerischen Landtags zur Begründung der von ihr getroffenen Maßnahmen unter anderem auf die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts Bezug nimmt, das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Coronavirus SARS-CoV-2 weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch einschätze. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ungeeignet wäre, zur Eindämmung des Virus beizutragen. Aus der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ergäben sich daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.