Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der Beschäftigte "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung" automatisch unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden können, ist unwirksam (Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25). Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, meint das BAG. Das Interesse von Beschäftigten, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter tätig zu sein, wiege schwerer als das pauschale Interesse des Arbeitgebers an einer einseitigen Freistellung.
Der Fall betraf einen Gebietsleiter im Außendienst, der nach eigener Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt und zur Rückgabe seines privat nutzbaren Dienstwagens aufgefordert worden war. Er verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung und hielt die Freistellung für unzulässig. Während das ArbG seine Klage abwies, gab das LAG Niedersachsen ihm recht.
Der Fünfte Senat bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel, stellte jedoch fest, dass das LAG nicht geprüft hat, ob die Arbeitgeberin den Mann unabhängig von der Klausel freistellen durfte – etwa weil im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen bestanden. Dafür fehlten ausreichende Feststellungen. Das BAG hat das Verfahren deshalb an das LAG zurückverwiesen.


