Freigestellt und Dienstwagen weg: Arbeitnehmer erhält Entschädigung

Wer kündigt, wird oft freigestellt. Einem Arbeitnehmer gefiel nicht, dass er damit auch seinen Dienstwagen verlor. Er verlangte eine Entschädigung – zu Recht, wie das LAG Niedersachsen feststellte. 

Ein Gebietsleiter mit Dienstwagen kündigte sein Arbeitsverhältnis. Daraufhin wurde er auf der Grundlage einer Klausel seines Arbeitsvertrags sofort bis zum Ende seiner Anstellung – immerhin noch sechs Monate – entgeltlich freigestellt und musste seinen Dienstwagen abgeben. Den Wert der Nutzung des Wagens war vertraglich mit 510 Euro brutto monatlich veranschlagt worden. Weil er den in den verbleibenden Monaten nicht mehr fahren konnte, verlangte der Arbeitnehmer eine Entschädigung in derselben Höhe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage nur für einen Monat statt, anders das LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.05.2025 – 5 LSa 249/25): Dieses gab der Berufung des Gebietsleiters im vollen Umfang statt.

Freistellung per AGB nicht wirksam

Das LAG machte deutlich, dass eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, gegen § 307 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist. Ohne die Freistellung aber hätte er auch den Dienstwagen nicht abgeben müssen. Demzufolge habe der Gebietsleiter einen Entschädigungsanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB für die entgangene Nutzung des Dienstfahrzeugs.

Der höchstrichterlich anerkannte Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehe grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so das LAG weiter. Er beruhe auf der ergänzenden Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB auf der Grundlage von Treu und Glauben in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Nur überwiegende schutzwürdige Interessen wie etwa die Besorgnis der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers könnten der Beschäftigungspflicht entgegenstehen. Eine Handhabung wie hier verkehre das Regel-Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil und sei deshalb unwirksam.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2025 - 5 SLa 249/25

Redaktion beck-aktuell, rw, 24. Juni 2025.

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