Konkret fordern die außertariflich Beschäftigten – vorrangig aus Managementkreisen – von Volkswagen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie die Weitergabe einer Tariferhöhung von 3,3%. Sie stützen das auf eine Mitteilung der VW AG, wonach die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch ihnen gewährt werden sollten.
Doch das ArbG sah dies erneut anders, zumindest in den zwei vollständig abgewiesenen Fällen. Die Mitteilung entfalte keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage hätte die Schriftform eingehalten werden müssen. Dieser Anforderung genüge die Mitteilung nicht. Volkswagen habe dementsprechend im Frühjahr 2024 im Rahmen seines Sparprogramms beschließen können, Gehaltserhöhung und Prämie auch für seine Führungskräfte wegfallen zu lassen.
In einem Fall indes sprach das ArbG dem Kläger die Prämie von 1.000 Euro zu. Durch eine andere Ausgestaltung des Arbeitsvertrags liege hier eine rechtsverbindliche Zusage von VW vor. Die ab dem 01.05.2024 zugesagte Lohnerhöhung gebe es aber auch in diesem Fall nicht. Sie sei durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie habe die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.
Berufung angekündigt
Neben den bisher verhandelten Klagen sind nach Angaben eines Sprechers noch etwa 70 weitere ähnliche Verfahren beim ArbG Braunschweig anhängig. Bei den Klägern handelt es sich nach Angaben des Gerichts fast durchweg um Mitarbeiter im Vorruhestand. Sie sind demnach im Rahmen sogenannter Zeit-Wertpapiere bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, stehen aber weiter auf der Gehaltsliste bei VW. Die meisten der bisher unterlegenen früheren Führungskräfte haben angekündigt, Berufung einzulegen.