Ex-VW-Manager scheitern mit Klagen auf Gehaltserhöhung

Mehr als 100 ehemalige VW-Führungskräfte haben gegen VW geklagt, weil sie von Sparmaßnahmen des Autobauers betroffen sind. Es ging um eine Gehaltserhöhung und eine 1.000-Euro-Prämie, die VW gestrichen hatte. Nun hat das ArbG Braunschweig in mehreren Fällen entschieden – zugunsten von VW.

23 von 26 Klagen ehemaliger Manager hat das Gericht abgewiesen. In den übrigen drei Fällen soll die Urteilsverkündung erst am 4. November erfolgen, weil den Klägern eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme gewährt wurde.

VW äußerte sich zufrieden: "Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, das unsere Position bestätigt hat", erklärte ein Unternehmenssprecher. Neben den jetzt entschiedenen Fällen sind noch etwa 75 gleich gelagerte Verfahren vor dem ArbG Braunschweig gegen den Konzern anhängig.

Nach Angaben des Gerichts handelt es sich bei den Klägern fast ausschließlich um Führungskräfte im Vorruhestand, die weiterhin auf der Gehaltsliste von VW stehen. Nur ein Kläger sei noch aktiv im Unternehmen beschäftigt. Die übrigen hätten sogenannte Zeit-Wertpapiere in Anspruch genommen und damit Teile ihres Gehalts umgewandelt, um früher aus dem Arbeitsleben auszuscheiden – unter Fortzahlung ihrer Bezüge.

Keine rechtsverbindliche Zusage von VW

VW hatte im Frühjahr beschlossen, auch die Führungskräfte am Sparprogramm zu beteiligen. Dem außertariflich bezahlten Managementkreis wurde die erwartete Übernahme einer Tariferhöhung gestrichen. Dadurch entfielen eine Gehaltserhöhung um 3,3% und 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie. Damit waren die Kläger nicht einverstanden. Sie beriefen sich auf eine Mitteilung der VW AG vom März 2023, nach der Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten beziehungsweise Managementkreisen gewährt werden sollten. 

Doch laut ArbG hat eine etwaige Zusage des Unternehmens für die Kläger keine Verbindlichkeit erlangt. Die erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten worden. Offen ließ das Gericht daher, ob die Rücknahme der etwaigen Zusage des Unternehmens im Februar 2024 wirksam war.

ArbG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2024

Redaktion beck-aktuell, dbs, 16. Oktober 2024 (ergänzt durch Material der dpa).