E-Lade-Säulen: Wer zu lang parkt, zahlt Blockiergebühr

Eine Vertragsklausel, wonach für eine zu lange Standzeit an einer E-Lade-Säule eine Blockiergebühr erhoben wird, ist rechtmäßig, sagt das AG Karlsruhe. Anbieter hätten ein berechtigtes Interesse, dass die Säulen zeitnah wieder frei würden.

Ladesäulen für Elektro-Autos prägen zunehmend die Parkplatzgestaltung in deutschen Städten und führen - wie sollte es anders sein - auch immer wieder zu Streit. In der Vergangenheit geschah dies beispielsweise, wenn Verbrenner unrechtmäßig auf E-Parkplätzen parkten. Doch auch die Fahrer von E-Autos können beim Parken auf entsprechenden Flächen rechtliche Probleme bekommen, wie ein Urteil des AG Karlsruhe zeigt (Urteil vom 04.01.2024 - 6 C 184/23).

In diesem Fall hatte ein Fahrer die vorgesehene Standzeit an der Ladesäule überschritten und war hierfür vom Anbieter EnBW zur Kasse gebeten worden. Denn in dessen Nutzungsbedingungen war bei Überschreiten einer Standzeit von 240 Minuten eine sogenannte Blockiergebühr vorgesehen, die 12 Cent pro Minute, maximal aber 12 Euro pro Tag betrug. Hierdurch wollte man sicherstellen, dass die nur begrenzt verfügbaren Ladesäulen nicht lange Zeit von einem Auto in Anspruch genommen werden. Auf die Blockiergebühr hatte der Anbieter beim Abschluss des Tarifs wie auch beim Start des Ladevorgangs via App hingewiesen, der Fahrer hatte zugestimmt.

Nachdem jedoch die Rechnung über insgesamt 19,80 Euro eingetroffen war, weil er dreimal die Standzeit überschritten hatte, klagte der Fahrer des E-Autos hiergegen und argumentierte, die Klausel sei unwirksam. Außerdem würden andere Anbieter eine solche Gebühr nicht verlangen.

Das AG Karlsruhe teilte die Kritik des Klägers jedoch nicht und wies die Klage ab. Die Klausel sei wirksam, da der Anbieter EnBW ein berechtigtes Interesse daran habe, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

AG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024 - 6 C 184/23

Redaktion beck-aktuell, mam, 5. März 2024.