An Ladesäule mit Verbrenner geparkt: Abschleppen gerechtfertigt
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Benutzer von Elektrofahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehaltene Parkflächen mit Ladesäulen frei bleiben und benutzt werden können. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer aktuellen Entscheidung des VG Düsseldorf ein Abschleppen erlaubt. 

Ein Motorradfahrer hatte seinen fahrbaren Untersatz (mit Verbrennungsmotor) in einer Parklücke geparkt, die ausdrücklich als Ladeplatz mit dem "Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge" E-Autos vorbehalten war. Der Abschleppdienst versetzte das Kraftrad auf den angrenzenden Bürgersteig. Die dafür in Rechnung gestellten Kosten von gut 75 Euro sowie 84 Euro Verwaltungsgebühren wollte der Falschparker nicht bezahlen – und reichte Klage ein. Seine Maschine sei so platzsparend abgestellt gewesen sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule für Pkw weiterhin möglich gewesen sei, so sein Einwand. Vor allem hätte der städtische Mitarbeiter das Motorrad selbst mühelos entfernen können.

Die 14. Kammer des VG Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Ordnungsamtes. Sowohl der Leistungs- als auch der Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Sie beruhten auf einer rechtmäßig durchgeführten Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung, so die Düsseldorfer Richter.

VG: Konkrete Verkehrsbehinderung nicht erforderlich

Auch die Abschleppmaßnahme war dem VG zufolge rechtmäßig. Die als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe hier bestanden. Durch das Parken an der Ladesäule habe der Verbrenner des Manns im absoluten Halteverbot gestanden. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung komme es dabei nicht an. E-Fahrzeugfahrer, so die Kammer, sollen dem Gesetzeszweck zufolge „darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht“. 

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 - 14 K 7479/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 4. Oktober 2023.