AfD-Europa-Spitzenkandidat Krah ist kein Anwalt mehr
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© picture alliance/dpa-Zentralbild | Peter Gercke

Maximilian Krah, seines Zeichens Europaabgeordneter und Spitzenkandidat der AfD für die kommende Europawahl, hat keine Anwaltszulassung mehr. Mit einem Verfahren der RAK Tübingen gegen ihn habe das nichts zu tun, sondern mit mangelnder Zeit, teilte ein Sprecher mit.

Der AfD-Spitzenkandidat für die kommende Europawahl, Maximilian Krah, ist kein Rechtsanwalt mehr. Dies bestätigten sowohl der Pressesprecher des promovierten Juristen als auch die RAK Tübingen, in deren Bezirk er früher registriert war, gegenüber beck-aktuell.

Über Krahs Anwaltstätigkeit war im vergangenen Jahr Verwirrung entstanden. Krah gab als seinen Kanzleisitz eine Kanzlei im baden-württembergischen Biberach an der Riß an. Deren Geschäftsführer wollte davon jedoch zunächst nichts wissen, später antwortete nur noch ein Anwaltsbüro auf Medienanfragen. Anwälten ist es gemäß § 27 BRAO vorgeschrieben, gegenüber einer regionalen Rechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer beim BGH einen Kanzleisitz mit Adresse nachweisen. Sinn und Zweck ist es, dass ein Anwalt als Organ der Rechtspflege für Gerichte, Behörden und Rechtsuchende erreichbar sein muss.

Dieser Tage ergibt eine Recherche im offiziellen Anwaltsregister, dass Krah dort nicht mehr geführt wird, also kein Anwalt mehr ist. Die RAK Tübingen bestätigte gegenüber beck-aktuell das Ende von Krahs Zulassung, ebenso wie der Pressesprecher des AfD-Spitzenkandidaten, Jörg Sobolewski. Er erklärte, Krah habe seine Zulassung Ende Januar zurückgegeben. Grund sei, dass der Europaabgeordnete aus zeitlichen Gründen keine Mandate mehr annehmen könne. Zuletzt seien lediglich noch alte Mandate abgewickelt worden. Krah sitzt für die AfD bereits seit 2019 im Europaparlament.

RAK-Vizepräsident bestätigt Verfahren gegen Krah, Ergebnis jedoch vertraulich

Zu den Unstimmigkeiten um Krahs frühere Kanzlei-Adresse erklärte Sobolewski: "Das ist etwas unglücklich gelaufen damals, weil die Kanzlei offenbar auf so viel Interesse vonseiten der Presse nicht vorbereitet war". Er sagte, Krah habe aber früher "ganz normal in der Kanzlei mitgewirkt, bevor die Tätigkeit aufgrund der Arbeitsbelastung im Europäischen Parlament weniger geworden ist." Einen Zusatzverdienst habe Krah als Europaabgeordneter bis zuletzt dennoch angegeben, da er einen Dienstwagen der Kanzlei genutzt habe, der als geldwerte Leistung zu berücksichtigen sei.

Infolge der Verwirrung um Krahs Kanzleiadresse hatte die RAK Tübingen im vergangenen Jahr ein berufsrechtliches Verfahren gegen den AfD-Politiker eingeleitet. Dieses ist inzwischen abgeschlossen, wie Vizepräsident Markus Schellhorn gegenüber beck-aktuell bestätigte. Der Fall Krah beschäftige ihn aufgrund des medialen Interesses "wie verrückt", so Schellhorn, der sich jedoch zu den Details nicht äußern wollte.

Zum Verfahren gegen Krah erklärte er nur: "Wir haben das geprüft und Erkenntnisse gewonnen und auch eine Entscheidung getroffen". Wie die ausgefallen ist, wollte er gegenüber beck-aktuell mit Verweis auf eine Verschwiegenheitspflicht nicht mitteilen. Unabhängig vom Fall Krah verfahre man bei Zweifeln, ob jemand seiner Kanzleipflicht nachkomme, abgestuft, erklärte Schellhorn. Zunächst einmal kontaktiere man die betreffende Person und weise sie auf das Problem hin. Sofern diese dann weiter ihrer Pflicht zur Unterhaltung eines Kanzleisitzes nicht nachkomme, könne man eine Rüge aussprechen und erst dann gegebenenfalls die Zulassung entziehen.

Bei YouTube und Facebook noch als Anwalt

Krahs Pressesprecher Sobolewski betonte, dass der AfD-Politiker seine Zulassung selbst zurückgegeben habe. Zur Prüfung der RAK Tübingen erklärte er: "Unseres Wissens ist die Untersuchung der RAK ergebnislos verlaufen."

Obgleich er seit Ende Januar nicht mehr zugelassen ist, bezeichnete Krah sich noch fast sechs Wochen später, jedenfalls bis zum gestrigen Mittwoch (14.03.2024), auf seiner offiziellen Facebook-Seite wie auch auf seinem YouTube-Kanal weiterhin als Rechtsanwalt. Der Missbrauch der Berufsbezeichnung als Anwalt ist bei vorsätzlichem Handeln strafbar nach § 132a StGB. Der Vizepräsident der RAK Tübingen erklärte dazu, nicht aktiv danach zu forschen, ob jemand sich fälschlich als Anwalt bezeichne. Bei Hinweisen auf einen Missbrauch der Berufsbezeichnung werde die Kammer jedoch aktiv. Krahs Pressesprecher Sobolewski gab auf die Presseanfrage von beck-aktuell hin an, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels waren die betreffenden Seiten korrigiert, Krah bezeichnet sich dort nicht mehr als Anwalt. 

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 14. März 2024.