Eine Lehrerin hatte sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand gewandt. Das OVG Münster lehnte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Damit bestätigt das Gericht, dass die Zurruhesetzung auf einer tragfähigen Grundlage – nämlich der versäumten amtsärztlichen Untersuchung – beruhte (Beschluss vom 23.03.2026 – 6 A 730/23).
Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass das VG Düsseldorf zutreffend aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchungen auf die Dienstunfähigkeit der Lehrerin geschlossen habe. Die Beamtin habe mehrfach angesetzte Untersuchungstermine nicht wahrgenommen und hierfür keine ausreichenden Gründe vorgelegt.
Der Hintergrund des Verfahrens: Die verbeamtete Lehrerin hatte zwei anberaumte Termine beim Amtsarzt unter Verweis auf bestehende Erkrankungen verstreichen lassen. Dem ersten Termin am 11. Februar 2020 stand nach ihrer Aussage ein Darminfekt entgegen, allerdings ohne weiteren Nachweis. Als Begründung für das Versäumen des zweiten Termins am 6. März 2020 legte die Lehrerin ein ärztliches Attest vor. Dieses bescheinigte "akute Diarrhö" für den Ausstellungstag. Das Attest deckte jedoch lediglich den Vortag ab. Eine Krankschreibung für den eigentlichen Untersuchungstag umfasste das Attest nicht.
Magen-Darm-Infekt nur behauptet
Den Gerichten reichten die vorgetragenen Magen-Darm-Probleme der Lehrerin in dieser Form nicht. Den "behaupteten Infekt" im Februar 2020 habe die Lehrerin "in keiner Weise ärztlich oder anderweitig" belegt, so das OVG Münster. Das Attest vom 5. März 2020 treffe keine Aussage über ihren Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung.
Hinzu kam ein weiterer Umstand: Die Lehrerin hatte am 28. Februar 2020 per E‑Mail erklärt, sie könne den Termin nicht wahrnehmen. Das Gericht wies darauf hin, dass diese E‑Mail keine Entbindungspflicht begründe. Die Lehrerin sei selbst nicht davon ausgegangen, dass die E‑Mail dafür genüge: Sie habe später zusätzlich telefonisch abgesagt und auf das Attest verwiesen. Dies zeige, dass sie selbst die E‑Mail nicht als wirksame Entschuldigung angesehen habe.
Schließlich habe das Schreiben des Gesundheitsamts vom 6. März 2020, mit dem ein neuer Untersuchungstermin mitgeteilt wurde, keine Bedeutung für den versäumten Termin selbst. Das Schreiben sei erst nach dem Fernbleiben erstellt worden und habe daher nicht als Begründung dienen können. Der Hinweis der Lehrerin, das Schreiben enthalte keinen Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens, hielt das Gericht für unerheblich: Das Gesundheitsamt sei nicht zuständig für die rechtliche Bewertung.
Schluss auf Dienstunfähigkeit zulässig
Auch hielt es das OVG Münster für zulässig, nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung auf die Dienstunfähigkeit der Lehrerin zu schließen.
Schließlich ändere auch die Art der Information des Personalrates nichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Die betroffene Lehrerin sah sich verunglimpft. In der Unterrichtung des Betriebsrates hieß es, sie habe die anberaumten Untersuchungstermine "bewusst und vorwerfbar" versäumt. Das OVG Münster vermochte hierin keine Täuschung des Betriebsrates erkennen. Vielmehr sah es diese Darstellung im Kern als zutreffend an.
Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung stellte das Gericht fest, dass ein Unterlassen zwar vorlag, aber nach § 46 VwVfG NRW unerheblich sei. Die Entscheidung wäre auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung nicht anders ausgefallen. Die Lehrerin habe nicht darlegen können, dass die fehlende Beteiligung relevant gewesen wäre.
Die Lehrerin berief sich außerdem auf eine Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das OVG sah jedoch keinen abweichenden Rechtssatz. Die Rüge habe sich lediglich auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung bezogen, nicht auf eine widersprechende Rechtsauffassung.
Der Fall weckt Erinnerungen an einen ähnlich gelagerten Fall im vergangenen Jahr. Dort ging es um die Frage, ob eine seit 15 Jahren krankgeschriebene Lehrerin auch nach einem so langen Zeitraum noch zum Amtsarzt geschickt werden kann. Auch dies hielt das OVG Münster für zulässig und zumutbar.


