Verfahrensfehler: Bayerische Wolfsverordnung unwirksam

Die bayerische Regierung hatte es zu eilig mit dem Abschießen von Wölfen. Im Verordnungsverfahren hatte sie darauf verzichtet, Umweltverbände anzuhören. Nun hat der BayVGH die Wolfsverordnung deswegen für unwirksam erklärt.

Damit war ein Normenkontrollantrag des BUND Landesverband Bayern erfolgreich. Auch die Urteilsgründe liegen mittlerweile vor: Die Bayerische Wolfsverordnung aus dem Jahr 2023, die es erlaubt, Wölfe zu schießen, die "die Gesundheit des Menschen oder die öffentliche Sicherheit" gefährden, ist aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam. Der Freistaat Bayern hätte die von ihm anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verordnungsverfahren beteiligen müssen (Urteil vom 18.07.2024 – 14 N 23.1190, nicht rechtskräftig).

Verordnungsgeber hatte es zu eilig

Der Freistaat hatte dies unterlassen, weil er es angesichts des zum 1. Mai 2023 erfolgenden Almauftriebs für notwendig gehalten hatte, sofort zu handeln, um ernsthafte Schäden für die Almbauern zu verhindern.

Das überzeugte den BayVGH nicht: Es habe kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand vorgelegen. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen ein strenger Maßstab anzulegen.

Die vom Freistaat Bayern angeführte Gefahr im Verzug habe nicht bestanden. Allein dass es in der Phase des Verordnungserlasses mehrfach Wolfssichtungen, auch in Siedlungsgebieten, gegeben habe, reiche dafür nicht aus. Der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebene "Bayerische Aktionsplan Wolf" stufe solche Sichtungen nicht als gefährlich ein. Um einen Handlungsbedarf zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder von Nutztieren annehmen zu können, müssten noch besondere "Wolfsverhaltensweisen" hinzutreten.

Gutachten: Wolfsverordnung verstößt gegen EU-Recht

Es ist nicht der erste Streit um die Verordnung. Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom Mai 2023, das die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, wi­der­spricht die Verordnung dem gel­ten­den Bun­des- und EU-Recht. Kon­kret mo­niert das Gut­ach­ten, dass die baye­ri­sche Ver­ord­nung die Ent­nah­me eines Wol­fes bereits nach dem ers­ten Riss eines Wei­de­tie­rs er­mög­licht.

Die Revision hat der BayVGH nicht zugelassen. Dagegen kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen.

BayVerfGH, Urteil vom 18.07.2024 - 14 N 23.1190

Redaktion beck-aktuell, dd, 7. August 2024.