Damit war ein Normenkontrollantrag des BUND Landesverband Bayern erfolgreich. Auch die Urteilsgründe liegen mittlerweile vor: Die Bayerische Wolfsverordnung
aus dem Jahr 2023, die es erlaubt, Wölfe zu schießen, die "die Gesundheit des
Menschen oder die öffentliche Sicherheit" gefährden, ist aufgrund eines Verfahrensfehlers
unwirksam. Der Freistaat Bayern hätte die von ihm anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verordnungsverfahren beteiligen müssen (Urteil vom 18.07.2024
– 14 N 23.1190, nicht rechtskräftig).
Verordnungsgeber hatte es zu eilig
Der Freistaat hatte dies unterlassen, weil er es angesichts des zum 1. Mai 2023 erfolgenden Almauftriebs für notwendig gehalten hatte, sofort zu handeln, um ernsthafte Schäden für die Almbauern zu verhindern.
Das
überzeugte den BayVGH nicht: Es habe kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand vorgelegen. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des
rechtsstaatlichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der
Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen ein strenger Maßstab
anzulegen.
Die vom Freistaat Bayern angeführte Gefahr im Verzug habe nicht bestanden.
Allein dass es in der Phase des Verordnungserlasses mehrfach
Wolfssichtungen, auch in Siedlungsgebieten, gegeben habe, reiche dafür nicht aus.
Gutachten:
Wolfsverordnung verstößt gegen EU-Recht
Es ist
nicht der erste Streit um die Verordnung.
Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom Mai 2023, das die FDP-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte, widerspricht
die Verordnung dem geltenden Bundes- und EU-Recht. Konkret moniert das Gutachten,
dass die bayerische Verordnung die Entnahme eines Wolfes bereits nach dem ersten
Riss eines Weidetiers ermöglicht.
Die
Revision hat der BayVGH nicht zugelassen. Dagegen kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen.