Ein Lebensmittel-Discounter stellte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte die Beschäftigte und verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen.
In der Vorinstanz vor dem LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.01.2024 – 9 Sa 575/23) hatte die Frau noch Erfolg. Es kam zu dem Ergebnis, über das Online-Portal würden die Entgeltabrechnungen nicht ordentlich erteilt. Es handle sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Das Online-Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang bestimmt habe, was die Frau nicht getan habe.
Gehaltsabrechnung als Holschuld
Anders sah dies nun das BAG und verwies die Sache an das LAG Niedersachsen zurück (Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24). Das Bereitstellen auf einer Onlineplattform wahre grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch auf Abrechnung des Entgelts von Arbeitnehmern sei eine Holschuld. Diese könne der Arbeitgeber erfüllen, ohne für den Zugang der Abrechnung bei den Beschäftigten verantwortlich zu sein. Das Bereitstellen der Abrechnung genüge, so das BAG. Bei der Bereitstellung dürfen allerdings die Beschäftigten, die keinen Online-Zugriff haben, nicht vergessen werden.
Zumindest aber greife die Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht unverhältnismäßig in die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein, so das BAG. Der Senat sah sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Vorinstanzen bisher keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen. Das muss das LAG nun nachholen.