Regelung zur Sterbehilfe: Buschmann für neuen Anlauf

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will noch in dieser Wahlperiode erneut versuchen eine gesetzliche Regelung für die Sterbehilfe zu finden. "Aber noch wichtiger ist, dass die Lösung gut ist, denn es geht hier um eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich das menschliche Leben", sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Im Bundestag hatten Mitte 2023 zwei Entwürfe keine Mehrheit bekommen, die einen gesetzlichen Rahmen mit Bedingungen und Voraussetzungen für die Sterbehilfe schaffen wollten. Eine Neuregelung ist zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten erforderlich, nachdem ein Urteil des BVerfG ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im StGB gekippt hatte, weil es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt. Dabei hat geschäftsmäßig nichts mit Geld zu tun, sondern meint auf Wiederholung angelegt. Im Oktober 2023 nahm eine fraktionsübergreifende Gruppe im Bundestag das Thema Sterbehilfe dann wieder auf.

Buschmann sagte nun, es brauche eine hinreichend klare gesetzliche Regelung, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten bringe. Es sei jedoch gute Tradition, "dass sich die Bundesregierung in solchen komplexen medizinethischen Fragen zurückhält und dem Parlament den Vortritt" lässt. "Als Abgeordneter finde ich, dass das Bundesverfassungsgericht mit Recht betont hat, ein Mensch müsse das Recht haben, selber über sein Lebensende zu entscheiden."

Zugleich müsse verhindert werden, dass Menschen die Entscheidung vorschnell träfen und Druck auf sie ausgeübt werden könne. "Ältere, Kranke oder anders Pflegebedürftige sollten nicht über Sterbehilfe nachdenken, weil sie sich als Zumutung für ihre Mitmenschen empfinden oder diesen Eindruck vermittelt bekommen."

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, pflichtete Buschmann bei. "Eine Sterbehilferegelung kann sinnvoll sein", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Er forderte, "das Handeln des einzelnen Sterbehelfers strafrechtlich direkt in den Blick zu nehmen". Dieser habe "zweifelsfrei sicherzustellen, dass der Suizid selbstbestimmt gewünscht wird und die Entscheidung ohne Einfluss sowie ohne Druck seitens Dritter zustande kommt".

Redaktion beck-aktuell, gk, 2. April 2024 (dpa).