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NZA Nachrichten

Gewerkschaft scheitert: Adidas muss Mail-Adressen von Mitarbeitenden nicht herausgeben

BAG
Viele Men­schen ar­bei­ten im Ho­me­of­fice oder mobil - für Ge­werk­schaf­ten wird es da­durch schwie­ri­ger, sie zu er­rei­chen und für sich zu ge­win­nen. Das führt nach einem Grund­satz­ur­teil des BAG aber nicht dazu, dass die Un­ter­neh­men die dienst­li­chen Mail­adres­sen ihrer Mit­ar­bei­ten­den her­aus­ge­ben müs­sen.

Nachdem das BAG zunächst zu der Frage entschieden hatte, inwiefern Lohnabrechnungen ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden dürfen, hatte es am Dienstag auch noch über einen zweiten, von der Fachwelt gespannt erwarteten Sachverhalt zu entscheiden. Ein Gerichtssprecher sprach von einer Grundsatzentscheidung, die Auswirkungen auf alle Gewerkschaften und Unternehmen haben könne. 

In der Verhandlung vor dem Ersten BAG-Senat von Gerichtspräsidentin Inken Gallner ging es in einem Rechtsstreit zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Sportartikelhersteller Adidas (Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24) darum, wie Gewerkschaften Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erreichen können, die häufig mobil arbeiten und seltener als in der Vergangenheit an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb anzutreffen sind. Bei Adidas können die Mitarbeitenden nach Gerichtsangaben zum Teil zwischen 20 und 40% ihrer Wochenarbeitszeit mobil leisten.

Digitaler Zugang in Zeiten von Homeoffice

Die IG BCE wollte mit der Klage bis zum BAG nicht nur die Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen von Beschäftigten für ihre Mitgliederwerbung und -information erreichen. Sie hatte dabei recht genaue Vorstellungen: Bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB sollten es sein dürfen. Daneben ging es ihr auch um ein digitales Zugangsrecht zu den Beschäftigten über unternehmensinterne digitale Portale. Die Gewerkschaft verwies bei ihren Forderungen auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Gallner machte bei der Urteilsverkündung deutlich, dass das Gericht "kollidierende Verfassungswerte" zu berücksichtigen hatte. Das BAG müsse – mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers – bei der Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit auch die mit einem solchen Begehren konfligierenden Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 14 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie die ebenfalls berührten Grundrechte der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Blick nehmen. Die Richterinnen und Richter müssten alle betroffenen Positionen im Weg der praktischen Konkordanz so in Ausgleich bringen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Hiervon ausgehend bleibe der auf eine bloße Übermittlung der betrieblichen E-Mail-Adressen gerichtete Klageantrag erfolglos. Ein solches isoliertes Begehren ermögliche dem Gericht keine – die kollidierenden Verfassungswerte ausgleichende – Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit.

Auch der hilfsweise Klageantrag, der auf eine Mitteilung der betrieblichen E-Mail-Adressen und eine Duldung ihrer Verwendung in bestimmtem Umfang abzielte, sei unbegründet. Die mit dem Leistungs- und Duldungsverlangen jeweils einhergehenden Belastungen des Unternehmens beeinträchtigten dieses erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und begründeten – schon jeweils für sich genommen – dessen überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme.

Von Arbeitnehmenden herausgegebene Mailadressen darf die Gewerkschaft nutzen

Das Abwägungsergebnis habe aber nicht zur Folge, dass damit für die Gewerkschaft keine Möglichkeit eröffnet wäre, das E-Mail-System von Adidas zu Werbe- oder Informationsmaßnahmen zu nutzen. Ihr stehe die Möglichkeit offen, die Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb nach ihrer betrieblichen E-Mail-Adresse zu fragen. Auch für deren grundrechtlich verbürgte Belange stellt dies den schonendsten Ausgleich dar.

Der auf eine Nutzung des konzernweiten internen Netzwerks gerichtete Klageantrag bleibe ebenfalls erfolglos. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen überstiegen das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Gewerkschaft an der Durchführung solcher Werbemaßnahmen.

Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet abzielende Klageantrag blieb unbegründet. Die Klägerin konnte ihr Begehren mangels einer planwidrigen Regelungslücke im BetrVG nicht auf eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG stützen. Ob sich ein solches Begehren grundsätzlich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben kann, konnte der Senat offenlassen. Jedenfalls kann die Klägerin nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.

Ein Vergleichsangebot, das einen Link zur Gewerkschaft auf der Intranetseite des Unternehmens vorsah, wurde von beiden Seiten abgelehnt. "Wir bedauern, dass es nicht zu einer Einigung auf niedrigem Level gekommen ist", sagte die Gerichtspräsidentin (Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24, dpa)

 

Aus der Datenbank beck-online 

Witzel: Digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb – Gesetzliche Regelung lediglich aufgrund von Klarstellungsfunktion wünschenswert, ArbRAktuell 2024, 583

Dumke, Aufdrängen gewerkschaftlicher Informationen auf elektronischem Wege - Ansprüche der Gewerkschaften auf Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen und Intranetseiten?, RdA 2009, 77

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