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Ruhegeldregelung nicht sittenwidrig: RBB muss für entlassenen Direktor zahlen

ArbG Berlin
Der Rund­funk Ber­lin-Bran­den­burg (RBB) muss sei­nem ehe­ma­li­gen Pro­duk­ti­ons- und Be­triebs­di­rek­tor Chris­toph Au­gen­stein Ru­he­geld zah­len. Die Ru­he­geld­re­ge­lung im Ar­beits­ver­trag sei nicht sit­ten­wid­rig, ent­schied das ArbG Ber­lin. Au­gen­stein war im Zuge der Krise des ARD-Sen­ders ent­las­sen wor­den.

Der auf fünf Jahre befristete Arbeitsvertrag sieht ein Ruhegeld von monatlich etwa 8.900 Euro vor – zu zahlen ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der Altersrente Augensteins im September 2030.

Diese Regelung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, entschied das ArbG Berlin (Urteil vom 08.01.2024 – 60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23). Zwar müsse der RBB als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Leistung und Gegenleistung stünden hier aber in keinem groben Missverhältnis.

Das Ruhegeld stehe Augenstein ab September 2023 zu, also ab der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs. Die gegenüber Augenstein im Zuge der Senderkrise im Februar 2023 ausgesprochene außerordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, betont das ArbG.

Kein Schadensersatz wegen Rufschädigung

Im Sommer 2022 hatte es beim RBB Vorwürfe der Vetternwirtschaft und Verschwendung gegeben. Neben seiner Intendantin Patricia Schlesinger mussten nach und nach auch mehrere Direktoren gehen – darunter auch Augenstein. Keiner der ihm gegenüber vom RBB angeführten Kündigungsgründe greife indes durch, so das ArbG. Unter anderem habe Augenstein keine Spesen falsch abgerechnet.

Augenstein bekam vom ArbG Berlin aber nicht in allen Punkten Recht. So wies es seine Forderung auf Schadensersatz wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den RBB ab. Das arbeitsgerichtliche Verfahren sei sowohl vom RBB als auch von der Interimsintendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers sei durch die gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.

RBB-Krise zieht auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich

Das ArbG hatte sich bereits mit anderen Fällen beschäftigt, bei denen ehemalige RBB-Führungskräfte gegen ihre Kündigung in der Krise geklagt hatten, darunter Verwaltungsdirektor Hagen Brandstäter und die juristische Direktorin Susann Lange. Bislang waren die Klagenden aber – anders als Augenstein – im Wesentlichen gescheitert. Laut ArbG wurde in allen Fällen Berufung eingelegt. Daher wird der RBB-Komplex nun das LAG Berlin-Brandenburg beschäftigen.

Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ermittelt zur RBB-Krise auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter anderen gegen Ex-Intendantin Schlesinger. Zu Jahresbeginn hatte die Generalstaatsanwaltschaft auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie noch Unterlagen auswerte. Ein ungefährer Zeitpunkt für eine Entscheidung zu den Ermittlungen sei noch nicht absehbar.

Vor dem LG Berlin läuft zudem ein Rechtsstreit zwischen Schlesinger und dem RBB. Es geht dabei auch um Ruhegeld-Regelungen. Schlesinger hatte den Sender verklagt. Der fordert im Gegenzug mehr als eine Viertelmillion Euro von der früheren Intendantin zurück (Urt. v. 8.1.2024 60 Ca 1631/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

ArbG Berlin, Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des rbb, BeckRS 2023, 25484

Die Causa Schlesinger - notwendige Novellierung des Medienstaatsvertrags?, MMR-Aktuell 2022, 450917

Binder/Reinhart, Optionen und Grenzen einer Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2022, 880

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