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NVwZ Nachrichten

Brosius-Gersdorf veröffentlicht Gutachten: Anwälte sehen Plagiatsvorwurf widerlegt

Von Redaktion beck-aktuell | Jul 16, 2025
Im Auf­trag der Pots­da­mer Ver­fas­sungs­recht­le­rin Frau­ke Bro­si­us-Gers­dorf und ihres Man­nes hat eine An­walts­kanz­lei die gegen sie er­ho­be­nen Pla­gi­ats­vor­wür­fe un­ter­sucht. In einem vor­läu­fi­gen Gut­ach­ten kommt sie zum Er­geb­nis, es liege kein wis­sen­schaft­li­ches Fehl­ver­hal­ten vor.

Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Quaas & Partner entlastet Frauke Brosius-Gersdorf vorläufig von den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen. Die Untersuchung wurde im Auftrag der Juristin und ihres Mannes Hubertus Gersdorf, Staatsrechtsprofessor von der Universität Leipzig, durchgeführt, nachdem Vorwürfe über wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Erstellung ihrer Dissertation und seiner Habilitation laut geworden waren.

Brosius-Gersdorf war von der SPD für die Nachbesetzung einer Stelle am BVerfG nominiert worden, ihre Wahl im Bundestag am vergangenen Freitag jedoch spektakulär gescheitert. Nachdem in den Tagen zuvor immer größere Bedenken in der Union gegen Brosius-Gersdorfs Ansichten zu Themen wie Schwangerschaftsabbruch, Geschlechterquoten oder Kopftüchern bei Rechtsreferendarinnen laut geworden waren, erklärte am Abend vor der Wahl der als "Plagiatsjäger" bekannte österreichische Kommunikationswissenschaftler und Publizist Stefan Weber öffentlich, er habe 23 Verdachtsstellen auf Kollusion und Quellenplagiate zwischen der Dissertation von Brosius-Gersdorf und der Habilitationsschrift ihres Mannes ausgemacht.

Die Dissertation von Brosius-Gersdorf mit dem Titel "Deutsche Bundesbank und Demokratieprinzip" wurde 1997 an der Universität Hamburg eingereicht, während die Habilitationsschrift ihres Mannes mit dem Titel "Öffentliche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen Demokratie- und Wirtschaftlichkeitsprinzip" im Sommersemester 1998 vorgelegt wurde.

Brosius-Gersdorf verteidigte sich bei Markus Lanz

Nach Bekanntwerden der Vorwürfe hatte Unionsfraktionschef Jens Spahn seinen SPD-Kollegen Matthias Miersch informiert, dass die Unionsfraktion Brosius-Gersdorf nicht wählen werde. In der Folge sperrte sich die SPD dagegen, die beiden anderen Nominierten für die insgesamt drei vakanten Stellen am BVerfG zu wählen, womit die Wahlen zum BVerfG letztlich von der Tagesordnung genommen wurden. Eine Wiederholung ist erst nach der Sommerpause des Parlaments im September zu erwarten.

Die abgesagte Wahl sorgte nicht nur im Bundestag für hitzige Debatten, kurz darauf schaltete sich auch ein breiter Zusammenschluss von Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ein, der Brosius-Gersdorf in einem offenen Brief beisprang und die Politik hart für den Umgang mit der Potsdamer Kollegin kritisierte. Diese wiederum wehrte sich in der Folge auch selbst öffentlich gegen die inhaltlichen Vorwürfe zu ihren wissenschaftlichen Positionen, erst mit einem Pressestatement über die Bonner Kanzlei Redekerdann am Dienstagabend auch mit einem Auftritt in der TV-Sendung Markus Lanz im ZDF. Dort kündigte sie auch das Gutachten zu den Plagiatsvorwürfen an, äußerte sich dazu selbst jedoch nicht weiter.

Gutachten: Kein Fehlverhalten, womöglich hat ihr Mann abgeschrieben

Das Rechtsgutachten der Kanzlei Quaas & Partner liegt beck-aktuell bereits vor. Es analysiert – stets unter dem Vorbehalt, eine vorläufige Prüfung zu sein – die Übereinstimmungen in den wissenschaftlichen Arbeiten und kommt zu dem Schluss, dass die vorgelegten Verdachtsstellen weder quantitativ noch qualitativ ausreichten, um ein wissenschaftliches Fehlverhalten zu belegen. Dabei geht das Gutachten nicht sonderlich detailliert auf die einzelnen fraglichen Stellen ein, was wohl auch den Rahmen dieses Formats gesprengt hätte, sondern referiert vor allem umfangreich die Maßstäbe von Promotions- und Habilitationsordnung der jeweiligen Universitäten sowie der Rechtsprechung für wissenschaftliches Arbeiten. Die Anwälte stellen sodann fest, dass ähnliche oder nahezu gleichlautende Fußnoten und Textstellen sowie Überschriften in den Arbeiten nicht ungewöhnlich seien und auf die Bearbeitung und Diskussion ähnlicher Themenbereiche zurückzuführen seien. Zudem seien die Übereinstimmungen im Textumfang der Arbeiten marginal (0,2%) und würden die wissenschaftliche Leistung nicht in Frage stellen.

Die Kanzlei beruft sich in ihrem Gutachten auf die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Täuschung nur dann vorliegt, wenn der Promovend oder die Promovendin vorsätzlich fremde Beiträge als eigene ausgibt und dies in einem Ausmaß geschieht, das die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung ausschließt. Die Kanzlei argumentiert nun, dass die Übereinstimmungen in den Arbeiten von Brosius-Gersdorf und ihrem Mann diese Schwelle bei Weitem nicht erreichten.

Aus dem zeitlichen Ablauf der Erstellung der Arbeiten – die Dissertation der Potsdamer Verfassungsrechtlerin wurde deutlich früher abgeschlossen als die Habilitationsschrift von Gersdorf – schließt die Kanzlei, dass Brosius-Gersdorf keine Textstellen aus der Habilitation ihres Ehemannes übernommen haben dürfte. Vielmehr sei es auf den ersten Blick wahrscheinlicher, dass der Leipziger Professor Gersdorf Teile der Dissertation seiner Ehefrau in seiner Habilitationsschrift verwendet habe, was jedoch auch seine wissenschaftliche Leistung insgesamt nicht in Frage stelle.

Die Kanzlei hält es demnach für unwahrscheinlich, dass die Universität Hamburg, sofern sie überhaupt ein Überprüfungsverfahren gegen Brosius-Gersdorf einleite, irgendwelche Sanktionen ergreifen werde, da die erforderliche Schwelle für eine relevante Täuschung nicht erreicht sei. 

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