Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die AfD hatte sich damit gegen ein Urteil des rheinland-pfälzischen VerfGH in Koblenz wehren wollen.
Konkret ging es dabei um Aussagen, die Ex-Ministerpräsidentin Dreyer im Januar 2024 unter anderem auf ihrem offiziellen Instagram-Kanal veröffentlicht hatte. Dort hieß es etwa: "Der Begriff 'Remigration' verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben." Gegenstand des Rechtsstreits war auch ein Aufruf zu einer Demonstration unter dem Titel "Zeichen gegen rechts", bei der auch die AfD genannt wurde.
Eingriff in Chancengleichheit?
Die Landes- und Bundespartei der AfD hatten Dreyer und der Landesregierung wegen dieser Äußerungen eine Verletzung des Neutralitätsgebots vorgeworfen. Danach dürfen Staatsorgane nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten ist – auf den Parteienwettbewerb einwirken.
Schon in Koblenz konnte die AfD sich damit vor Gericht aber nicht durchsetzen. Die beklagten Aussagen griffen zwar in das Recht auf Chancengleichheit der Partei ein, entschied der VerfGH im April. Der Eingriff sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die angegriffenen Erklärungen verletzten weder das Kompetenzgefüge im Bundesstaat noch seien sie willkürlich; sie wahrten das Sachlichkeitsgebot.
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig
Gegen dieses Urteil wandte sich die AfD nach Karlsruhe. Sie kritisierte, die Koblenzer Einschätzung weiche von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ab – und forderte eine Überprüfung des Urteils. Wiederum rügte sie die Verletzung des Neutralitätsgebots und der Chancengleichheit der Parteien. Auch sah sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) missachtet.
Erfolg hatte sie damit nicht. Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig (Beschluss vom 24.06.2025 – 2 BvR 686/25). Die AfD habe eine Verletzung eines im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechts nicht ausreichend dargelegt.
BVerfG keine zweite Instanz
Die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Verfassungsorgane des Landes sei kein Recht, das im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne. Hierfür müssten politische Parteien den Weg des Organstreits beschreiten – was die AfD in Koblenz ja bereits getan habe.
Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG betonen die Karlsruher Richterinnen und Richter, dass das BVerfG "nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes" keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten sei. In Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die landesinterne Streitigkeiten unter den staatlichen Funktionsträgern betreffen, überprüfe es die Beachtung der grundrechtsgleichen Prozessgrundrechte grundsätzlich nicht.
Zur vorgetragenen Divergenz zur Rechtsprechung des BVerfG zu Neutralitätspflichten von Amtsträgern habe die AfD überhaupt nichts dafür angeführt, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen und unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter unterblieben wäre (Beschluss vom 24.06.2025 - 2 BvR 686/25).