Am 18. Januar 2024 nahm die damalige Ministerpräsidenten Malu Dreyer mit weiteren Mitgliedern der Landesregierung in Mainz an einer Kundgebung unter dem Motto "Zeichen gegen Rechts – Kein Platz für Nazis" teil. Im Vorlauf wurde auf dem Instagram-Account der Ministerpräsidentin eine Erklärung hochgeladen, in dem die AfD für ihre Positionen zur Migration deutlich kritisiert und als "Fall für die Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden" bezeichnet wurde.
Am Tag der Kundgebung wurde auf der Internetseite der Landesregierung eine weitere Erklärung Dreyers veröffentlicht. Darin hieß es u.a., die AfD sei in drei Bundesländern bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft, ihre Jugendorganisation bundesweit als Verdachtsfall geführt. Einen ihrer zentralen Köpfe dürfe man gerichtsfest als Faschisten bezeichnen. Auch Mitglieder der AfD Rheinland-Pfalz seien in rechtsradikalen Zusammenhängen unterwegs.
Die Landes- und Bundespartei der AfD hatte Dreyer und der Landesregierung eine Verletzung des Neutralitätsgebots vorgeworfen. Danach dürfen Staatsorgane nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten wurde – auf den Parteienwettbewerb einwirken.
Äußerungen zum Schutz freiheitlicher demokratischer Grundordnung gerechtfertigt
Der VerfGH bestätigte zwar einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit der Partei, da die Erklärungen tatsächlich das Neutralitätsgebot nicht gewahrt hätten. Die Veröffentlichungen seien aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt (Urteil vom 02.04.2025 – VGH O 11/24).
Das Land Rheinland-Pfalz verstehe sich als wehrhafte Demokratie. Dergestalt sei die Verfassung gerade nicht neutral gegenüber ihren Gegnern, so der VerfGH. Die Verfassungsorgane seien vielmehr verpflichtet, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten und vor allem auch dazu befugt, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen. Die auf die AfD bezogenen Wertungen Dreyers seien weder willkürlich noch unsachlich. Sie beruhten jeweils auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Das Sachlichkeitsgebot sei gewahrt. Die Äußerungen enthielten keine diffamierenden oder gezielt diskriminierenden Wertungen.