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Rechtsweg ausgeschöpft: AfD bleibt extremistischer Verdachtsfall

BVerwG
Die AfD woll­te ihre Ein­stu­fung als rechts­ex­tre­mis­ti­scher Ver­dachts­fall vor Ge­richt kip­pen – damit ist sie nun in letz­ter In­stanz ge­schei­tert. Der Ver­fas­sungs­schutz darf die Par­tei auch wei­ter­hin be­ob­ach­ten.

Das BverwG hat Beschwerden der AfD wegen ihrer Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall zurückgewiesen. Das teilte das Gericht in Leipzig mit. Damit sind drei Entscheidungen des nordrhein-westfälischen OVG aus dem vergangenen Jahr rechtskräftig.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ging in einer Einschätzung davon aus, dass die Partei und ihre aufgelöste Jugendorganisation Junge Alternative im Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Die offiziell nicht mehr existente Sammlungsbewegung "Der Flügel" sei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung anzusehen.

Der Verfassungsschutz konnte die AfD auf Basis dieser Einstufung mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.

Klagen in zwei Instanzen erfolglos

Gegen diese Einstufung klagte die AfD und blieb erst beim VG in Köln und später in der Berufung beim OVG Münster erfolglos. Das OVG Münster hatte es abgelehnt, gegen seine Urteile die Revision zuzulassen. Dagegen wandte sich die AfD mit Nichtzulassungsbeschwerden. Sie warf dem OVG Münster Verfahrensfehler vor. Auch seien die Entscheidungen unter Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen, weil mehrere Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit willkürlich abgelehnt worden seien.

Eingeschränkte Prüfung am BVerwG

Das BVerwG hat die Beschwerden zurückgewiesen. Es teilte dazu mit, bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision "auf die Prüfung der form- und fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt" zu sein. Die angefochtenen Entscheidungen des OVG Münster seien somit nicht vollumfänglich überprüft worden.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung hatte das OVG im Mai 2024 ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen.

Klage auch gegen neue Einstufung

Neu hinzugekommen ist seitdem ein weiterer Rechtsstreit zwischen der Partei und dem Bundesverfassungsschutz. Dieser hatte die AfD Anfang Mai dieses Jahres vom Verdachtsfall zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung" hochgestuft. Dagegen geht die AfD ebenfalls juristisch vor. Bis zu einer noch ausstehenden Gerichtsentscheidung in dieser Sache hat der Verfassungsschutz die Höherstufung daher wieder auf Eis gelegt (Beschluss vom 20.05.2025 - 6 B 21.24). 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

    OVG Münster, Beobachtung der AfD durch Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall, NVwZ-Beilage 2024, 94 (Vorinstanz zu 6 B 23.24)

    OVG Münster, Beobachtung der AfD durch BfV als Verdachtsfall, BeckRS 2024, 15329 (Vorinstanz zu 6 B 22.24)

    OVG Münster, Einstufung und Beobachtung des "Flügel" als Verdachtsfall, BeckRS 2024, 10025 (Vorinstanz zu 6 B 21.24)

    Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

    VG Köln, AfD als Prüffall, BeckRS 2022, 3819

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