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Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

VG Arnsberg
Nord­rhein-West­fa­len hat seine ak­ti­ven und pen­sio­nier­ten Rich­ter (Be­sol­dungs­grup­pen R1 bis R3) in den Jah­ren 2017 bis 2021 an­ge­mes­sen be­zahlt. Der Grund­satz der amts­an­ge­mes­se­nen Ali­men­ta­ti­on sei ein­ge­hal­ten wor­den. Dies hat das VG Arns­berg in drei Ur­tei­len ent­schie­den.

Damit waren die Klagen eines pensionierten Richters, einer Richterin am Oberlandesgericht und eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht erfolglos. Sie hatten ihre Bezüge für zu niedrig gehalten und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts gestützt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteile vom 29.09.2023 – 13 K 1553/1813 K 1554/18 und 13 K 1555/18) findet aber, dass die in den Jahren 2017 bis 2021 vorgenommenen gesetzgeberischen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter den vom BVerfG herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Grundlagen genügen.

So sei die Besoldung etwa von 2006 bis 2021 um 33,53% gestiegen. Zwar sei der vom BVerfG geforderte Abstand zum Grundsicherungsniveau von 15% in der untersten Besoldungsgruppe in den Jahren 2017 bis 2021 nicht eingehalten worden. Dennoch liege keine evidente verfassungswidrige Unteralimentation vor. Denn die anderen vier vom BVerfG benannten Vergleichsgrößen, die Tarifergebnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, der Verbraucherpreisindex, der Nominallohnindex und der Vergleich der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe mit der Besoldung der (jeweils) betroffenen Besoldungsgruppe im Bund und in den Ländern, würden ausreichend beachtet. 

Die vorzunehmende Gesamtabwägung ergebe, dass die hier zu berücksichtigenden vier weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in ihrer Bedeutung die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau überwiegen.

Bezahlung gefährdete Qualität der Rechtsprechung nicht

Das gelte auch, soweit durch die Bezahlung von Richtern die Qualität der Rechtsprechung gesichert werden soll. Denn es sei nicht ersichtlich, dass es im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gelungen sei, qualifizierte Bewerber für das Richteramt zu finden. Auch ein Vergleich mit den Einkünften von Juristen in der Privatwirtschaft sowie denen von Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen dränge nicht den Schluss auf, die Besoldung und Versorgung von Richtern sei zu niedrig. Einzubeziehen sei schließlich auch, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der Schuldenbremse zu berücksichtigen habe. Das VG hat aber gegen alle drei Urteile die Berufung zugelassen.

Dass die Justiz un­ge­ach­tet der zu­neh­mend schlech­te­ren Be­zah­lung als in Un­ter­neh­men oder An­walts­kanz­lei­en keine Probleme hat, ihre Stellen zu besetzen, meldete auch die "Deutsche Richterzeitung" nach einer Umfrage im Juli 2023. Dennoch werden immer wieder Forderungen nach einer besseren Besoldung von Richtern und Staatsanwälten laut. So beklagte der Deutsche Richterbund bereits 2018 die wachsende Gehaltskluft zwischen Justiz und Privatwirtschaft und forderte 2022 eine bessere Richterbesoldung (Urt. v. 29.9.2023 13 K 1553/18). 

Aus der Datenbank beck-online

Bundesverfassungsgericht, Berliner Richterbesoldung zu gering bemessen, DRiZ 2020, 316

BVerfG, Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von kinderreichen Richtern und Staatsanwälten teilweise verfassungswidrig, NVwZ-Beilage 2020, 112

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