MMR-Aktuell 2024, 01796 Am 13.11.2024 hat die irische Medienkommission (Coimisiún na Meán – CnM) entschieden, dass die Hosting-Dienste TikTok, X und Instagram terroristischen Inhalten iSd VO (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (TCO-Verordnung) ausgesetzt sind. Konsequenz dieser förmlichen Feststellung ist, dass die Anbieter der Dienste nunmehr innerhalb von drei Monaten Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, die die Nutzung ihrer Plattformen zur Verbreitung terroristischer Inhalte wirksam bekämpfen. Dazu können insbesondere Änderungen von Nutzungsbedingungen und deren Durchsetzung gehören.
Mit der TCO-Verordnung, die bislang kaum Gegenstand von Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen war, wurde bereits 2021 ein Rechtsrahmen geschaffen, der Anbieter von Hosting-Diensten, zu denen auch soziale Netzwerke und andere Online-Plattformen gehören, Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung terroristischer Inhalte unterwirft. Als terroristische Inhalte gelten insbesondere Anstiftungen, Aufforderungen und Drohungen zur Begehung von terroristischen Straftaten (Straftaten iSd Art. 3 RL (EU) 2017/541) sowie deren Befürwortung und Verherrlichung. Die Pflichten betreffen zum einen qualifizierte Entfernungsanordnungen von Behörden, denen die Anbieter nachkommen müssen. Ist dagegen ein Hosting-Dienst terroristischen Inhalten „ausgesetzt“, treffen ihn auch spezifische Pflichten nach Art. 5 TCO-Verordnung. Ein solches Ausgesetztsein ist u. a. dann gegeben, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung des Hosting-Dienstes eine entsprechende, auf objektive Faktoren — wie zB der Tatsache, dass dem Hosting-Diensteanbieter in den letzten zwölf Monaten zwei oder mehr rechtskräftige Entfernungsanordnungen zugegangen sind — gestützte Entscheidung getroffen hat. Das hat die CnM nun getan, weil ihr in Bezug auf die drei Plattformen solche Entfernungsanordnungen von den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden gemeldet wurden.
Das führt nun dazu, dass die Anbieter ggf. (sofern noch nicht erfolgt) Bestimmungen in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen müssen, mit denen sie gegen die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte innerhalb ihrer Angebote vorgehen können. Dabei sind die gebotene Sorgfalt sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit im Lichte der Grundrechte der Nutzer zu beachten. Auch sind weitere spezifische Maßnahmen zu ergreifen, wobei die Anbieter aber grds. selbst darüber entscheiden, was erforderlich und geeignet ist. Die TCO-Verordnung sieht hierzu nur eine Liste möglicher Elemente vor, die grds. in Betracht kommen. Hierzu gehören wiederum geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten, zB eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Meldemechanismen sowie Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte (zB Nutzermoderation). Diese Maßnahmen müssen aber in jedem Fall wirksam, zielgerichtet und verhältnismäßig sein und insbesondere dem Schweregrad der Betroffenheit der Dienste des Anbieters durch terroristische Inhalte sowie den technischen und operativen Fähigkeiten, der Finanzkraft, der Zahl der Nutzer der Dienste und des Umfangs der Inhalte, die diese Nutzer liefern, Rechnung tragen.
Solche Maßnahmen haben TikTok, X und Instagram nun innerhalb von drei Monaten zu ergreifen. Verstöße gegen die TCO-Verordnung können zur Verhängung von Verwaltungsstrafen führen, darunter auch Geldbußen von bis zu 4 % des weltweiten Unternehmensumsatzes.
Weiterführende Links
Vgl. auch Maucher MMR-Aktuell 2024, 01577; Kuntz MMR-Aktuell 2024, 01354; Moringen MMR-Aktuell 2023, 455186; MMR-Aktuell 2023, 455186; Ukrow MMR-Aktuell 2024, 01267 und Etteldorf MMR-Aktuell 2024, 01546.