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Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 41. Aufl.

Professor Dr. Thomas Hoeren ist Direktor der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Mitherausgeber der MMR.
Helmut Köhler/Joachim Bornkamm/Jörn Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Beck´scher Kurzkommentar, 41. Aufl. 2023, München (C.H.BECK), ISBN 978-3-406-78920-5, 199 EUR

MMR-Aktuell 2023, 458206   Und pünktlich ist er wieder da, der alte Baumbach mit den bewährten Neukommentatoren Helmut Köhler, Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen und Christian Alexander. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, die zahlreichen Änderungen im Lauterkeitsrecht bedingt vor allem durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes einzuarbeiten. Auch wurden die 40 neuen Entscheidungen des EuGH und etwa 50 neuen Entscheidungen des BGH berücksichtigt. Dadurch ist die Kommentierung auf dem lobenswerten Stand von Oktober 2022. Besonders möglich geworden ist das, durch das besondere Engagement von Alexander für das Geschäftsgeheimnisgesetz insbesondere durch Einbindung der zahlreichen neu erschienenen Kommentierungen und der Integration der vielfältig erschienenen neuen Rechtsprechung etwa zu den Geheimhaltungsmaßnahmen. Ich bin gespannt, was Alexander schreiben wird zu den Auswirkungen des neuen Whistleblowing-Gesetzes auch im Hinblick auf eine weite Auslegung des § 5 GeschGehG.

Diesmal sei der Versuch gemacht, die aktuellsten Entscheidungen des BGH im Kommentar wiederzufinden. Bei der Entscheidung „Dortmund.de“ wird in § 3a Rn. 25a und 25b darauf hingewiesen, dass das Gebot der Staatsferne der Presse auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote schütze, Umfang und Grenzen des Gebots aber nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen seien. Hier zeigt sich eine zu Recht konservative Haltung der Kommentatoren, die sich vor allzu eigener Meinung schützen und auf die bloße Wiedergabe von Urteilen bedacht sind. Ähnliches gilt für die Hinweise zum Urteil „Influencer III“ (in § 5a Rn. 90 ff.). So wird das Urteil dahingehend verstanden, dass eine entgeltliche Dienstleistung durch die naheliegende Erwartung des begünstigten Unternehmens hergestellt werde, dass der Influencer über das Produkt berichten werde. In diesem Zusammenhang wird eine Anwendung der Vermutungsregeln in § 5a Abs. 4 GeschGehG abgelehnt. All das ist sehr ausgewogen, aber durchaus mit eigenem Akzent dargestellt.

Diese beiden Beispiele machen deutlich, dass es sich in der Tat bei dem Kommentar um das führende und letztlich in der Praxis maßgebliche Werk zum Lauterkeitsrecht handelt. Die weitere Entwicklung des Rechtsgebiets wird die Neuauflage entscheidend beeinflussen. Insofern ist das Werk einfach eine Anschaffung, die jeder Lauterkeitsrechtler machen muss. Und ich bin mir sicher – mit Freude machen wird!

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