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Entwurf eines Vierten Medienänderungsstaatsvertrags beschlossen

Dr. Jörg Ukrow, LL.M.Eur., ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Instituts für Europäisches Medienrecht e.V. (EMR) und stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt Saarland (LMS).

MMR-Aktuell 2023, 546627    Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 16.3.2023 mit dem Entwurf eines Vierten Medienänderungsstaatsvertrags Regelungen zur Stärkung der Compliance, Transparenz und Gremienkontrolle im öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschlossen. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Medienstaatsvertrags werden einheitliche Regelungen in diesen Bereichen festgelegt, die für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gelten sollen.

Dieser Entwurf des Vierten Medienänderungsstaatsvertrags wird nun den Landesparlamenten zur sog. Vorunterrichtung vorgelegt und soll anschließend im Umlaufverfahren bis zum 17.5.2023 von den Regierungschefinnen und -chefs der Länder unterzeichnet werden. Die Neuregelungen sollen Anfang 2024 in Kraft treten.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden von der gesamten Gesellschaft finanziert. Sie unterliegen daher aus Sicht der Länder auch besonderen Anforderungen an Transparenz und Kontrolle. Mit den nun vorliegenden Regelungen wollen die Länder einheitliche hohe Standards in den Bereichen Transparenz, Compliance und Gremienkontrolle für den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland schaffen. Der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag ist zugleich die erste Reaktion der Ländergemeinschaft auf die im Sommer 2022 bekannt gewordenen Vorkommnisse beim RBB und anderen Rundfunkanstalten. Mit ihrem schnellen Agieren wollen die Länder aufzeigen, dass sie dem Thema eine hohe Bedeutung beimessen und dass sie handlungsfähig sind.

Der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag fügt sich ein in die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der derzeit in den Länderparlamenten zur Ratifikation vorliegende Dritte Medienänderungsstaatsvertrag enthält bereits Neuerungen beim Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die neuen Regelungen schärfen das Profil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und gehen auf die veränderte Mediennutzung ein. Sie sollen im Juli 2023 in Kraft treten. Im Januar 2023 hat sich die Rundfunkkommission der Länder, in der sich die Länder in ständigem Austausch zu Fragen der Medienpolitik und -gesetzgebung befinden, zudem auf Reformfelder für die Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland verständigt, die in den kommenden Monaten bearbeitet werden sollen.

Am 8.3.2023 wurde durch die Rundfunkkommission der Länder ferner zur Entwicklung einer langfristigen Perspektive für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seiner Akzeptanz über das laufende Jahrzehnt hinaus temporär ein Rat für die zukünftige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Zukunftsrat) eingesetzt. Der interdisziplinär zusammengesetzte Zukunftsrat wird beratend tätig und soll hierzu zeitnah einen Bericht mit Empfehlungen für die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine künftige Nutzung und seine Akzeptanz erarbeiten. Der Zukunftsrat soll dabei die Auswirkungen seiner Empfehlungen auf den Rundfunkbeitrag und seine Akzeptanz beachten. Die Beitragsfestsetzung und die Systematik des Bedarfsermittlungsverfahrens bleiben als Themenfelder in der Zuständigkeit der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) außen vor.

Der Bericht des Zukunftsrats soll auf folgende Fragen eingehen:

a)   Wie sollte das Angebot öffentlich-rechtlicher Medien in Zukunft in der dualen Medienordnung auch quantitativ und qualitativ gestaltet sein und verbreitet werden, um möglichst alle gesellschaftlichen Gruppen mit attraktiven, pluralen und qualitativ hochwertigen Inhalten zu erreichen und von diesen genutzt und akzeptiert zu werden?

b)   Wie können die Inhalte öffentlich-rechtlicher Medien in Zukunft „regionale Vielfalt“ iRe digitalisierten Medienwelt abbilden? Dabei soll auch auf die Veränderungen, Chancen und Herausforderungen eingegangen werden, die aus einer stärkeren anstaltsübergreifenden Zusammenarbeit folgen.

c)   Wie werden sich die Medienmärkte und die Mediennutzung in Zukunft verändern und wie sollen öffentlich-rechtliche Medien dazu strukturell und organisatorisch aufgestellt sein, um effizient ihrem besonderen Auftrag in der dualen Medienordnung gerecht werden zu können? Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Grundsätze guter Unternehmensführung („Good Governance“) und die Möglichkeiten und Chancen gelegt werden, die sich aus der digitalen Transformation und einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Plattform ergeben.

d)   Welche grundsätzlichen Mechanismen (zB betriebswirtschaftliche Kennzahlen) und welche Aufsichts- und Kontrollstrukturen empfehlen sich zur Stabilisierung der Ausgabenseite der öffentlich-rechtlichen Medien?

Parallel zur Arbeit des Zukunftsrats sollen die Rundfunkreferenten der Länder insbesondere zur Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den drei Reformfeldern „Digitale Transformation gestalten und Qualität stärken“, „Strukturen und Zusammenarbeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks optimieren und Beitragsstabilität sichern“ sowie „Good Governance weiter stärken“ bereits kurz- und mittelfristig Vorschläge erarbeiten.

Weiterführende Links

Vgl. auch MMR-Aktuell 2023, 455742MMR-Aktuell 2023, 455496 und MMR-Aktuell 2022, 454717.

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