CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
jaheader_neu

Erfahrungsbericht JA 12/2022

Von RA Prof. Dr. Andreas Gran, LL.M. ​ | Nov 18, 2022

Rechtliche Breitenbildung aus Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Wirtschaft – Erfahrungen nach empirischer Umfrage zu Rechtskenntnissen der Bevölkerung


A. Einleitung

Vertiefte juristische Ausbildung sollte der Hochschullehre vorbehalten bleiben, denn sie dient dazu, Studierenden eine naturgemäß komplexe Geisteswissenschaft nahezubringen. Ungeachtet dessen umfasst dieser Beitrag die Erfahrungen des Verfassers als Hochschullehrer und Wirtschaftsanwalt, wonach Rechtslehre in stärkerem Umfang zur Ausbildung der Allgemeinheit genutzt werden sollte. Dies wird hier verbunden mit Anregungen zur vereinfachten Vermittlung. Da rechtswissenschaftliche Erkenntnisse durch weitreichende, praxisnahe Didaktik viel effizienter in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht genutzt werden könnten, erscheint eine solche modernisierte Breitenbildung als verantwortungsvolle Herausforderung aller Beteiligten.

B. Aufgabe der Rechtswissenschaft

Nachstehend wird angesichts einer aktuellen empirischen Umfrage zu rechtlichen (Un-)Kenntnissen in der Bevölkerung nachgewiesen, wie wichtig es ist, Rechtsbildung inhaltlich effizienter strikt am Lernenden orientiert sowie institutionell breiter nutzbar zu machen  (vertiefend Gran ZRP 6/2022, 194 ff.), auch um das Wirtschaftsleben zu erleichtern (vertiefend Gran ZVI 8/2022, 294 ff.). Sie dient damit der Verbesserung sozialer und wirtschaftlicher Strukturen, nicht zuletzt zur Förderung des friedlichen, sicheren und solidarischen Zusammenlebens der Menschen. Die Freiheit der durch die Verfassung geschützten Wissenschaften (Art. 13 GG) umfasst auch die sich daraus ergebende Verantwortung.

C. Bereiche der Rechtsbildung

Rechtsbildung hat nach wie vor ihren Schwerpunkt in der universitären Ausbildung. Im Kern wird dies an überwiegend staatlichen Universitäten umgesetzt, insbesondere bei der Vorbereitung zum juristischen Staatsexamen. Sie ist also insoweit staatlich geprägt. Universitäre juristische Ausbildung erstreckt sich aber in Teilen auch auf andere Fakultäten, unter anderem bei Wirtschaftswissenschaften und Erziehungswissenschaften. Daneben erfolgt akademische Rechtsbildung an Fachhochschulen bzw. Universities of Applied Sciences, die allerdings nicht zum Staatsexamen unmittelbar vorbereiten, sondern Bachelor- und Master-Abschlüsse ermöglichen. Überdies findet sie in berufsbezogenen Bereichen und situativ beim Erlangen von staatlichen Erlaubnissen usw. statt. Allerdings: Der Allgemeinheit wird sie nicht in Breite zugedacht. Im Kern ist Nachstehendes folglich ein Plädoyer für eine deutlich breitere Vermittlung juristischen Lernstoffes außerhalb der juristischen Universitätsfakultäten für die Bevölkerung.

D. Erkenntnisse aus einer Umfrage zu Rechtskenntnissen

Angesichts der offenkundig faktisch eingeschränkten Reichweite juristischer Ausbildung wurde der Kenntnisstand der Allgemeinheit vom Verfasser empirisch mittels Datenerhebung untersucht. Hier werden die Erfahrungen aus der Datenanalyse bezüglich der rechtsdidaktischen Aspekte erläutert. Die Ergebnisse – basierend auf einer dreistelligen Teilnehmerzahl – sowie weitere Angaben zur Durchführung werden zudem unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten bezogen auf das Bürgerliche Gesetzbuch im Detail gesondert veröffentlicht.

Konkret: Mittels eines Fragebogens (https://www.survio.com/survey/d/S9T8K2U5W6M9K7G9A) wurden dazu zahlreiche primär juristische Laien zu Rechtskenntnissen befragt. Mit 20 Fallkonstellationen wurde hinterfragt, welche Rechtslage gegeben ist, unter anderem ob Ware zum ausgepreisten Betrag verkauft werden muss, ob bei einer Verwechslung von Ware eine Rückabwicklung möglich ist, ob mit Taschengeld nachträglich bezahlt werden kann, inwieweit ein Hinweisschild die Haftung begrenzen kann, ob haftungsrechtlich ein Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit besteht und ob bei defektem Kaufgegenstand direkt rückabgewickelt werden kann. Fragen zum Familien-, Erb- und internationalen Recht ergänzten dies. Ziel war es, die »klassischen« Rechtsprobleme vereinfacht durch kurze Sachverhalte abzufragen, orientiert an den etablierten Studieninhalten im Privatrecht (unter anderem invitatio ad offerendum, Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB, Formvorgaben gem. §§ 125 ff. BGB, Widerruf gem. §§ 312 ff., 355 ff. BGB, Geschäftsfähigkeit gem. §§ 108 ff. BGB, Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB, AGB gem. §§ 305 ff. BGB, Verschulden gem. §§ 276 ff. BGB, Schadensberechnung gem. §§ 241 ff. BGB sowie Gewährleistung gem. §§ 437 ff. BGB. Auch das Verständnis für juristische Personen war Teil des Fragenkatalogs.

Zusammenfassend lässt sich vor diesem Hintergrund für das nachstehend vermittelte Anliegen der Breitenbildung in der Bevölkerung festhalten, dass aus juristischer Sicht elementare Kenntnisse über Verbindlichkeit von Vereinbarungen, Käuferrechte, Haftung usw. der Allgemeinheit schlicht fehlen. Im Wesentlichen hat die Auswertung der Antworten erkennen lassen, dass ein erheblicher Teil der Befragten nicht vermittelt bekommen hat,
▪ wie verbindliche Verträge entstehen,
▪ was Stellvertretung, Anfechtung, Widerruf, Kündigung, AGB bedeuten,
▪ wie Haftungsfolgen einzuschätzen sind,
▪ was bei kaufrechtlichen Auseinandersetzungen gilt,
▪ welche Auswirkungen Ehe und Erbe haben und
▪ wie international Recht angewendet werden kann.

Von herausragender Signifikanz bei der Erhebung war das weitreichende Unverständnis von schuldrechtlicher Bindung, also eines Rechtsbereiches, der für das Funktionieren unserer freiheitlich privatautonomen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung geradezu unverzichtbar ist. Vorstehende Erkenntnisse entspringen insbesondere dem bürgerlichen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch, mit Schwerpunkt im allgemeinen Teil sowie im allgemeinen und besonderen Schuldrecht. Es ist naheliegend und weiteren Studien vorbehalten, dass in straf- und verwaltungsrechtlicher sowie sonstiger Hinsicht Rechtskenntnisse gleichfalls – vorsichtig ausgedrückt – zu optimieren sind.

E. Herausforderungen bei Breitenbildung
Da insoweit das unzulängliche Rechtswissen ansatzweise empirisch belegt ist, ergibt sich nun die Frage nach didaktischen Herausforderungen bei künftig deutlich zu intensivierender Breitenbildung. Bei der Vermittlung von Rechtskenntnissen bedarf es jedenfalls eines fundamentalen Umdenkens. Während die klassische juristische Lehre insbesondere auf die akademische und logische Genauigkeit ausgerichtet ist, wird allzu oft aus dem Blick verloren, dass die Verständlichkeit verloren geht. Ebendies ist aber unverzichtbar, wenn juristische Laien befähigt werden sollen, in Gesellschaft und Wirtschaft miteinander zu interagieren. Die nachfolgenden kritischen Hypothesen führen vor Augen, wieso die Bevölkerung oft skeptisch bei juristischer Ausbildung ist. Im Einzelnen:

I. Ist Rechtsbildung zu abstrakt?

Was sich hinter die Hypothese verbirgt, ist die eingeschränkte psychologische Befähigung zum Abstrahieren bei Lernenden. Gegenstand der juristischen Ausbildung ist die Anwendung von Normen auf konkrete Lebenssituationen. Da der Gesetzgeber zwangsläufig nicht alle vorstellbaren Einzelfälle durch das sog. Enumerationsprinzip normativ antizipieren kann, müssen Normen abstrakt verallgemeinernd formuliert werden. Die juristische Subsumtion, also das Abgleichen der abstrakt vorgegebenen und definierten sog. Tatbestandsmerkmale, ist (bekanntermaßen) Basis der Rechtsschulung an Universitäten. Dabei erweisen sich Gerichtsentscheidungen als aufschlussreich.

Zwar ist es bei der Anwendung kodifizierten Rechts folglich unausweichlich, zu abstrahieren, doch sollte die Tiefe aus pädagogischer Sicht eingeschränkt werden. Aus der Umfrage ergibt sich beispielsweise, dass ein Großteil es nicht für möglich erachtet, Ware zu verkaufen, die nicht im Eigentum steht. Das ist nach dem sog. Abstraktionsprinzip möglich, aber juristischen Laien sollte beispielhaft nahegebracht werden, wie sich Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft unterscheiden.

II. Ist Rechtsbildung zu »trocken«?

Es schließt sich die Frage an, inwieweit Rechtsdidaktik das (Vor-)Urteil »trocken« zu sein verdient. Tatsächlich ist es didaktisch nur in Grenzen möglich, die theoretischen Überlegungen zur Anwendbarkeit von Normen allzu plastisch zu vermitteln. Gleichwohl helfen unter anderem haptische Lernmethoden, wie etwa das Verwendungen von Utensilien, um die intellektuelle Ausnahmefähigkeit zu stimulieren. Auch das Verwenden von Fotografien kann helfen, um die Materie anschaulicher zu vermitteln. Nutzt man die Rechtsdidaktik außerhalb der juristischen Studien, wird dies umso mehr relevant, da juristische Laien psychologisch und sinnlich bei der Vorstellungskraft stimuliert werden können.

Die Ergebnisse der Umfrage legen insoweit nahe, dass in der Bevölkerung keine Tendenz zur juristischen Autodidaktik besteht und auch durch Medien die juristische Materie schwer zu vermitteln ist. Gleichwohl hat die hohe Beteiligung an der Erhebung gezeigt, dass bei Gestaltung von juristischen Fragen mit Bezug zu konkreten Alltagsabläufen (Autokauf, Restaurantbesuch, Warenreklamation, Wohnanmietung usw.) – dargestellt quasi in der Art eines Quiz – Interesse aufkommt, weil Rechtsprobleme alltagsrelevant beschrieben wurden.

III. Ist Rechtsbildung zu theoretisch?

Hierbei ist rechtstheoretisch zu unterscheiden, zwischen dem Positivismus und dem Naturalismus. Während Naturalisten davon ausgehen, dass Recht eine quasi natürliche Gegebenheit ist, die es zu erkennen gilt und die von Menschen empfunden wird, konzentrieren sich Positivisten auf das Kodifizieren. Weltweit besteht eine Diskrepanz zwischen der insoweit normbezogenen Rechtsdidaktik in den Ländern des sog. Civil Law gegenüber den Ländern des sog. Case Law. Die Kompliziertheit kann allerdings reduziert werden, wenn Rechtsdidaktik stärker auf Praxisrelevanz ausgerichtet wird, weshalb im Case Law der Bezug zur Präjudiz unter Vorstellung von Gerichtsentscheidungen zu konkreten Sachverhalten überwiegt. Tatsächlich ist ein nennenswerter Teil juristischer Problemstellungen bei der universitären Ausbildung von solcher Praxisrelevanz weit entfernt.

Dies liegt – bei allem gebotenen Respekt vor deren oft herausragender intellektueller Leistung – an der theoretischen Ausrichtung von Universitätsprofessoren, die durch deren Ruf am Lehrstuhl allenfalls eingeschränkt praktisch rechtsberatender Tätigkeit nachgehen können bzw. dürfen. Dies unterscheidet sie von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an Fachhochschulen bzw. Universities of applied Scineces, die wiederum nicht zum ersten juristischen Staatsexamen ausbilden können bzw. dürfen. Es ist aber gerade der Praxisbezug, der bei der Vermittlung hilft und (unnötig) verkomplizierende Lehrinhalte mangels Praxisrelevanz überwinden lässt.

Durch Gestaltung der Umfrage wurden bewusst vereinfacht konkrete Sachverhalte skizziert, und es wurde darum gebeten, intuitiv und ohne Erwägung von Besonderheit zu antworten. Sofern also zusätzliche Parameter ausgeblendet werden, fällt juristischen Laien das Erfassen wohl leichter. Juristische Laien kamen anscheinend mit dieser praxisnahen Fragestellung klar ohne »es kommt darauf an« in den Vordergrund zu stellen.

IV. Ist Rechtsbildung zu unpräzise?

Die Anmerkung »zwei Juristen – drei Meinungen« ist symptomatisch für die Herausforderung der Rechtsdidaktik, durch Darstellung von abweichenden Gerichtsentscheidungen einerseits und abweichenden Lehrmeinungen andererseits die Klarheit und Präzision in der didaktischen Kernaussage nicht zu vernachlässigen. Jurastudierenden wird schnell klar, welche Bedeutung die sog. herrschende Meinung »hM« hat, und dass sich solche akademischen Dispute oft mit einer Entscheidung des BGB erübrigen, aber es fragt sich, ob Mindermeinungen außerhalb der universitären Lehre und Forschung allzu breit vermittelt werden müssen, denn der Kern des Lehrstoffes wird dadurch in seine Präzision geschwächt.

Recht und Gerechtigkeit sind subjektiver Wahrnehmung zugänglich und nicht objektiv messbar, was etwa die kommunistischen und kapitalistischen Ansichten zum Individualeigentumsschutz oder die kulturell unterschiedlichen Ansichten zur Todesstrafe zeigen. Natürlich ist es überdies Aufgabe geisteswissenschaftlicher Lehre und Forschung, angesichts der Freiheit der Wissenschaft, stets neue Gesichtspunkte zur Diskussion zu stellen und die Wissenschaft derart fortzubilden. Dennoch fehlt es an psychologischer Vermittlung von Lernstoff, wenn dadurch selbst Basiserkenntnisse für Lernende unpräzise erscheinen und wegen der Relativität dieses Geisteswissenschaft Erkenntnisse zu intensiv in Zweifel gezogen werden. Die »wahre Erkenntnis« im Recht kann es zwangsläufig nicht geben, aber das beispielsweise allseits ein Schutz körperlicher Unversehrtheit durch Haftung »empfunden« wird, ist ein empirisch belegbarer Umstand. Derartiges sollte in der Aussagekraft klar und präzise vermittelt werden.

Auch die empirische Studie ging vor diesem Hintergrund mit der Herausforderung einher, klare und deutliche Antworten zu finden (oder »es sei denn« oder »kommt darauf an«), was gelingen konnte, weil nach einem einleitenden Hinweis zum Beantworten etwaige Besonderheiten nicht zu beachten waren. Jede juristische Aussage lässt sich andernfalls relativieren.

V. Ist Rechtsdidaktik sprachlich schwer verständlich?

Rechtsdidaktik für die Allgemeinheit sollte sich konsequent von lateinischen Begriffen lösen. Die Verwendung lateinischer Begriffe ist – wie unter anderem in der Medizin – jedoch nach wie vor üblich. Da es sich allerdings um eine seit geraumer Zeit im Alltag eher irrelevante Sprache handelt, sollte dies überwunden werden. Sämtliche Rechtsinstitute, die mit lateinischen Begriffen besetzt sind, können mit deutschem Wortschatz ausgefüllt werden. Die invitatio ad offerendum ist schlicht die »Einladung zum Vertragsschluss«, und es bedarf nicht mehr des Begriffes aus der Zeit des römischen Reichs. Nun wird dem zu entgegnen sein, dass Latein auch in anderen Fakultäten genutzt wird. Der wesentliche Unterschied beispielsweise zur Medizin – bei der diese Begriffe nach wie vor in der Tat – wichtig sind, ist indes die Internationalität. Auf internationaler Ebene kann durch lateinische Begriffe leichter kommuniziert werden, aber dies ist wegen der weitgehenden Nationalität von Rechtsordnungen eher entbehrlich. Während Krankheiten weltweit einheitlich vorkommen, sind nationale Gesetze und aus nationalem Recht entwickelte Rechtsinstitute nicht international einheitlich und die Verbreitung der internationalen Rechtsabkommen – die ihrerseits eher in Englisch oder Französisch verfasst sind – ist begrenzt. Lateinbegriffe als quasi neutrale grenzüberschreitende Sprache sind also zumindest weniger hilfreich. Um den juristischen Laien die Beantwortung zu erleichtern, wurde ausschließlich deutsche Terminologie verwendet.

F. Überwinden konservativer universitärer Rechtsdidaktik bei Breitenbildung

Es ist nach wie vor eine Kluft zwischen der akademischen Herangehensweise und der Bevölkerung zu beobachten. Angesichts der Bedeutung der Rechtsordnung für die Solidar- und Wirtschaftsgemeinschaft ist deshalb einer elitenartigen »Abkapselung« der Rechtswissenschaft von der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Zwar ist das Ausmaß im Verhältnis zu der früheren massiven Kritik in der Studentenbewegung der sechziger und siebziger Jahre geringer, aber noch immer vorhanden. Zentrum jeder Didaktik – nicht nur in der Rechtswissenschaft – sollte aber der gesellschaftliche Nutzen sein und nicht das akademische Profilieren durch intellektuelle Abgrenzung von Lehrenden zu Lernenden. Pädagogik umfasst nämlich auch persönliche Verantwortung gegenüber Auszubildenden, denen mit Respekt und Verständnis einfühlsam zu begegnen ist. Es gilt deshalb, sie auf »zwischenmenschlicher Augenhöhe« zu begeistern und zu motivieren.

Nochmals: Wenn Komplexität, Abstraktheit, fehlende Präzision, Sprachgebrauch usw. der allgemeinen Verständlichkeit entgegenstehen, sind diese hinter dem Ausbildungsziel – der Vermittlung »wesentlicher und zentraler« Lehrinhalte – zurückzustellen. Der Hinweis für die erforderliche Vertiefung von Rechtskenntnissen hilft uns die Aussagekraft von Lehrinhalten nicht zu »verwässern«. Wenn zu diesem Zweck die Tiefe akademischer Erörterungsmöglichkeiten begrenzt wird, ist dies keineswegs Indiz für intellektuelle Inkompetenz, sondern für das Entscheide: das Vermitteln von Wissen. Deshalb wurde bei den Fragen versucht, rechtliche Unsicherheiten zwar aufzuzeigen, aber dadurch Interesse zu wecken.

G. Institutionelle Verbesserungsmöglichkeiten

Bei der Verbreitung von Rechtsdidaktik spielen zunächst die Bildungseinrichtungen eine Rolle. Hier ist zunächst eine stärkere Einbindung der Anwaltschaft in die Rechtsdidaktik anzuregen. Als sog. Organ der Rechtspflege sollte das Selbstverständnis auch die Vermittlung von Wissen in der Allgemeinheit sein. Angesichts der bestehenden Schulpflicht ist eine stärkere Rechtsbildung in den Schulen anzuregen. Es soll jedoch einer bildungspolitischen Diskussion im Kultusbereich vorbehalten bleiben, wie dies umgesetzt werden kann. Dabei wäre es dienlich, wenn staatliche Einrichtungen noch intensiver die Brücke zwischen Bevölkerung und Rechtswissenschaft mit bauen. Auf diese Quellen juristischer Breitenbildung wird hier nicht weiter eingegangen, da der Schwerpunkt die didaktische Ausrichtung ist. Wesentlich ist aber der Hinweis, wonach Bildung in unsere Demokratie auch zur Abwendung autoritärer bis totalitären Staatsformen vorbeugen kann und deshalb eine Förderung der juristischen Breitenbildung unsere Wertegemeinschaft vor intoleranter Führung mit Ausnutzung unzulänglicher Bildung der Bürgerinnen und Bürger schützen kann.

H. Zusammenfassung

Im Ergebnis erscheint es aus gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht dringend geboten, mit Hilfe der Rechtsdidaktik – basierend
auf den rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen der Hochschulen – bewusst vereinfachend Rechtsverständnis inhaltlich und institutionell intensiver in der Bevölkerung zu integrieren. Diesem übergeordneten Ziel ist die juristische Ausbildung insgesamt verpflichtet, aber in der Vergangenheit nicht immer gerecht geworden. Es gilt noch immer, das menschliche Zusammenleben durch Bildung zu erleichtern, gerade im Recht.



Kommentar abgeben

Bewerbertag Jura 2023

BTJ 2023 Anzeigen

Anzeigen

JA_Banner_animiert_300x130

JA_Premium_bo_Banner_animiert_300x130

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü