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  • Editorial JA 1/2023

    Prof. Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

    Was bringt das neue Jahr für die Selbstbestimmung am Lebensende?

    Im Februar jährt sich zum dritten Mal die bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB aF (NJW 2020, 905 = JA 2020, 473 mAnm Muckel), in der – soweit ersichtlich – erstmals eine Norm aus dem StGB aus materiellen Verhältnismäßigkeitsgründen für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt worden ist. Im Grunde genommen ist damit nur der Zustand wieder eingetreten, der bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB aF zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Suizidbeihilfe mindestens rund 150 Jahre (nämlich seit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs) gegolten hatte: Die Beihilfe zu einer eigenverantwortlichen Selbsttötung ist – formell aus Gründen der Akzessorietät, inhaltlich aus Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht – straflos; jede vorsätzliche Beteiligung an einer nicht eigenverantwortlichen Selbsttötung kann strafbar sein.

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