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Editorial JA 9/2015

Von Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover | Feb 16, 2016

Zur Not tut’s am Anfang auch eine Schere


Rechtsanwälte sind nach § 43a II BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Rechtsanwälte dürfen keine Plappermäuler sein, aber auch Akten oder Entwürfe von Schriftsätzen müssen sorgfältig verwahrt oder vernichtet werden. Für Letzteres gibt’s professionelle Aktenvernichter, die die vertraulichen Unterlagen in einem geschlossenen Spezial-LKW schreddern. Dass vertrauliche Anwaltsschreiben nicht gut lesbar in der Altpapiertonne entsorgt werden dürfen, sollte man spätestens im Referendariat lernen. Der Rat eines Arbeitsgemeinschaftsleiters in der Anwaltsstation, am Anfang täte es statt eines Aktenvernichters auch eine Schere, kann nun zwar erfrischend als down to the earth verstanden werden. Problematisch wird es aber in dem Augenblick, in dem er durchblicken lässt, auch er benötige noch nicht mehr als eine Schere, gepaart mit dem Hinweis, aufgrund der Pfändungsfreigrenzen sei bei ihm in der Zwangsvollstreckung nichts zu holen.

An den juristischen Fakultäten hat in den letzten Jahren ein massiver Kulturwandel stattgefunden: Mentoren- und Tutorenprogramme, Kompetenzzentren für juristische Lehre oder Rechtsdidaktik, Online-Sprechstunden, Skripten, Examensvorbereitungskurse, Online-Materialien, Moot Courts, Legal Clinics, Evaluation mit Online-Veröffentlichung der Ergebnisse. Dies sind nur einige der Stichworte, die für die Entwicklung an den Fakultäten stehen. Lehre wird ernst genommen, sehr ernst sogar. Nicht alles ist rundweg positiv und nicht alles geschah aufgrund besserer Einsicht. Studiengebühren und Studienqualitätsmittel sowie das Mitentscheidungsrecht der Studierenden haben diese Entwicklung befördert. Manchmal kann man sich aber auch des Eindrucks nicht erwehren, es wird zu viel gepampert – jedenfalls für den immer wieder geforderten Praxisbezug. Auch manch Fragwürdiges ist unter den freiwilligen oder erzwungenen Maßnahmen.

Trotz der Kritik – bereits seit einigen Jahren hat die Lehre einen ganz anderen Stellenwert an den Universitäten erhalten. Wie aber ist es um das Referendariat bestellt?

Um es vorsichtig zu formulieren: Das Thema Lehre entwickelte sich an den Fakultäten und im Referendariat zwar nicht in unterschiedliche Richtungen, aber mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Zwar ist das Thema Wartezeit in den meisten Bundesländern derzeit kein Thema mehr, sieht man einmal vom Hipster-Standort Berlin ab. Jedoch sind der Semestertakt des Studiums und der Rhythmus des Referendariats nicht genügend synchronisiert. Warum werden die Klausurtermine im Herbst nicht so festgesetzt, dass im Wintersemester das Schwerpunktstudium bequem aufgenommen werden kann? Warum werden die mündlichen Prüfungen für diejenigen, welche den Schwerpunkt im Wintersemester beginnen, nicht so angesetzt, dass Schwerpunktarbeit, mündliche Prüfung und Prüfungen im Schwerpunkt gut verschaltbar sind?

Deutlich schwerer wiegt die Frage, was Ausbildungsziel des Referendariats ist. Sollen nur einige handwerkliche Kniffe wie die Tenorierung oder der Urteilstatbestand abgeprüft werden? Oder verhält es sich nicht so wie zwischen Vorgerückten-Übung und Erster Juristischer Prüfung: Im Mittelpunkt steht die dogmatisch-wissenschaftliche Rechtsanwendung auf einen konkreten Fall, mit erweitertem Stoffgebiet. Wenn dem aber so ist, rückt die Frage in den Vordergrund, wer im Referendariat unterrichtet, wie viel Zeit man dem Arbeitsgemeinschaftsleiter gibt, um sich einzuarbeiten und vorzubereiten, und wie man die Arbeitsgemeinschaftsleiter auswählt. Nur Bayern unterhält hauptamtliche Arbeitsgemeinschaftsleiter. Eine herausgehobene Position, mit der man sich für höhere Aufgaben qualifizieren kann. Wie aber sieht es in den anderen Bundesländern aus? Welchen Stellenwert räumt man den Arbeitsgemeinschaften ein, welche Entlastung im Referat ist vorgesehen? Hierüber gehört diskutiert, genauso wie über die Erweiterung des Prüfungsstoffs im Zweiten Staatsexamen. Wäre es nicht sinnvoll diejenigen Rechtsgebiete, die man im Zweiten Staatsexamen zusätzlich beherrschen muss, bereits an der Universität dogmatisch vermittelt zu bekommen, und hätte man der zeitlichen Verkürzung des Referendariats eine entsprechende Verkürzung des Prüfungsstoffs an die Seite stellen müssen? Wer heute über eine Verbesserung der Juristenausbildung nachdenkt muss zuerst beim Referendariat anfangen.

Das Hauptproblem dabei ist die neunmonatige Anwaltsstation. Die Rechtsanwaltschaft beklagt zu Recht das sog. »Tauchen«. Die praktische Ausbildung in der Kanzlei beträgt realistisch betrachtet nicht neun, sondern maximal sechs Monate. Der Rest der Zeit dient der Vorbereitung auf die Klausuren. Richtig ärgerlich wird es aber, wenn es um das Thema Arbeitsgemeinschaften geht. Natürlich gibt es auch engagierte und sehr gute Rechtsanwälte als Arbeitsgemeinschaftsleiter, aber in deutlich zu vielen Fällen ist die für einen Rechtsanwalt eigentlich bescheidene Vergütung als Arbeitsgemeinschaftsleiter ein attraktives Zubrot zu der schlecht laufenden Kanzlei (siehe oben).

Selbstverständlich ist es für den Partner einer führenden Kanzlei attraktiver, einem Lehrauftrag an der Universität nachzukommen als Referendare als Arbeitsgemeinschaftsleiter zu unterrichten. An der Universität winkt eine Honorarprofessur. Das macht sich nicht nur gut auf dem Briefbogen, auch ist die Antrittsvorlesung eines verdienten Partners einer Kanzlei als Honorarprofessor immer noch ein gesellschaftliches Ereignis. Schließlich kann man sich als Honorarprofessor die Hoffnung machen, dass die Partner einem zum 65. Geburtstag eine Festschrift finanzieren und so den Namen verewigen.

Die Qualität der Ausbildung in der Anwaltsstation ist eine Aufgabe der Anwaltschaft! Wie gut Anwälte ihr Wissen an den Nachwuchs weitergeben können, zeigt der Masterstudiengang der Fernuniversität Hagen und des DAV »Anwaltsrecht und Anwaltspraxis«. Es kommt aber darauf an, jene Qualität auch in der täglichen Praxis der Arbeitsgemeinschaften im Referendariat sicher zu stellen. Hier sind die Kammern und die Anwaltsvereine gefordert, die intrinsische Motivation abzurufen. Kanzleien müssen die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter als pro Bono-Aktivität begreifen, Kammern und Vereine müssen bei den besten Köpfen in der Anwaltschaft für diese Tätigkeitwerben und die besten Arbeitsgemeinschaftsleiter aus ihren Reihen angemessen ehren. Hier ist Fantasie und Engagement gefragt. Die Vertreter der Anwaltschaft stehen hier in einer Bringschuld.

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