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IRZ-Newsarchiv


IASB plant kurzfristige Ergänzung des IAS 12

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 2, Februar 2023, S. 60

Der IASB hat am 9. Januar 2023 den Entwurf „Internationale Steuerreform — Säule-2-Modellregeln (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12)“ veröffentlicht, um auf die Bedenken der Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der bevorstehenden Umsetzung der OECD-Modellregeln auf die Bilanzierung von Ertragsteuern zu reagieren.

Der Ergänzungsentwurf zu IAS 12 steht im Zusammenhang mit den im März 2022 von der OECD veröffentlichten fachlichen Leitlinien zu einer globalen Mindest-Ertragsteuer von 15%, die als zweite „Säule“ eines Projekts zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft vereinbart wurde. Diese Leitlinien erläutern die Anwendung und Funktionsweise der Globalen Anti-Basis-Erosion (GloBE)-Regeln, die im Dezember 2021 vereinbart und veröffentlicht wurden. Diese sog. Säule-2-Regeln sehen ein koordiniertes System vor, das sicherstellen soll, dass multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro in jedem Rechtskreis, in dem sie tätig sind, eine Steuer von mindestens 15% auf die dort erzielten Einkünfte zahlen.

Der IASB reagiert mit seinem Entwurf auf die Bedenken einiger Interessengruppen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Bilanzierung von Ertragsteuern in IFRS-Abschlüssen. Die Stakeholder waren insbesondere besorgt über die Unsicherheit bei der Bilanzierung von latenten Steuern, die sich aus den OECD-Leitlinien ergibt. Auch der IASB stellt fest, dass die Situation sich aus mehreren Gründen sehr komplex darstellt:

  • Es ist möglich, dass Rechtskreise ihre gesetzlichen Steuersätze ändern könnten, um nicht als Niedrigsteuerland zu gelten;
  • Unternehmen könnten beschließen, ihre Geschäftstätigkeit in Rechtskreise mit höheren gesetzlichen Steuersätzen zu verlagern;
  • Unternehmen könnten verstärkt in Geschäftsfeldern tätig sein, die steuerliche Anreize mit einem gesetzlichen Steuersatz unter 15% bieten, obwohl der Rechtskreis, in dem sie tätig sind, im Allgemeinen nicht als Niedrigsteuerland gilt.

All diese und weitere Überlegungen würden höchst komplizierte Berechnungen der latenten Steuern in einer Situation nach sich ziehen, die aufgrund der Tatsache, dass die Rechtskreise die OECD-Regeln mit unterschiedlicher Geschwindigkeit und zu unterschiedlichen Zeitpunkten umsetzen, sehr volatil ist. Aufgrund der vielen unbekannten Variablen, die damit verbunden sind, hat der IASB beschlossen, eine Ausnahmeregelung vorzuschlagen, bis das globale Steuersystem sich stabilisiert hat und damit dem IASB die Möglichkeit bietet, das neue System gründlich zu bewerten und eine zuverlässige Lösung anzubieten.

Im Einzelnen enthält der Entwurf IASB/ED/2023/1 folgende Vorschläge für Änderungen an IAS 12:

  • Der IASB schlägt vor, eine Ausnahme von den Vorschriften in IAS 12 vorzusehen, wonach ein Unternehmen keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuer-Regelungen der zweiten Säule der OECD bilanziert und keine Angaben dazu in den Anhang aufnimmt. Ein Unternehmen müsste lediglich angeben, dass es die Ausnahme angewendet hat.
  • Sofern ein Unternehmen einen tatsächlichen Steueraufwand (-ertrag) im Zusammenhang mit den Säule-2-Regelungen realisiert hat, sollen die entsprechenden Beträge angegeben werden.
  • Hinsichtlich der Angaben im Anhang schlägt der IASB vor, dass ein Unternehmen in Perioden, in denen Gesetze der zweiten Säule eingeführt wurden oder im Wesentlichen eingeführt wurden, aber noch nicht in Kraft sind, folgende Angaben bereitstellen soll:
    • Informationen über solche Gesetze, die in den Ländern, in denen das Unternehmen tätig ist, in Kraft getreten sind oder in Kürze in Kraft treten werden;
    • Angaben zu Ländern bzw. Rechtskreisen, in denen der durchschnittliche effektive Steuersatz des Unternehmens unter 15% liegt;
    • Angaben zu Rechtskreisen, in denen das Unternehmen erwartet, entweder Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% nicht einschlägig ist, oder keine Ertragsteuern der zweiten Säule zu zahlen, obwohl der Schwellenwert von 15% einschlägig ist.
  • Der IASB schlägt vor, dass ein Unternehmen die Ausnahmeregelung sofort nach Veröffentlichung der Änderungen und rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwendet. Die Angabevorschriften für jährliche Berichtsperioden sollen für Perioden verpflichtend sein, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden bis zum 10. März 2023 erbeten. Dieser verkürzten Stellungnahmefrist hat das Due Process Oversight Committee der IFRS-Stiftung angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit zugestimmt.

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