CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü


IRZ-Newsarchiv


Einigung über Inhalte der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) erzielt

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 7-8, Juli/August 2022, S. 317

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben am 21. Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung über die im April 2021 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erzielt, welche die bestehende EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ablösen wird.

Die CSRD enthält u.a. Regelungen zum Inhalt der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) der EFRAG konkretisiert werden sollen, sowie zur Prüfung und Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darüber hinaus wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert, da ab 2024 nunmehr sämtliche kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie alle (nicht-kapitalmarktorientierten) großen Unternehmen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten stufenweise in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Für kleine und mittelgroße börsennotierte Unternehmen (KMU) soll während eines Übergangszeitraums bis 2028 die Möglichkeit eines sog. ‚Opt-out‘ von der Anwendung der Richtlinie bestehen. Darüber hinaus werden auch Nicht-EU-Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Erstmalig anzuwenden sind die neuen Regelungen wie folgt:

  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern);
  • ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung fallen;
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Der detaillierte vereinbarte Richtlinien-Text wurde am 30. Juni 2022 auf der Webseite des Rats veröffentlicht. Die entsprechend der CSRD zu erstellende Nachhaltigkeitsberichterstattung wird künftig einer Prüfungspflicht durch einen akkreditierten unabhängigen Prüfer unterliegen.

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat müssen die Richtlinie vor ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt förmlich genehmigen. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft, und ihre Bestimmungen müssen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht der Mitgliedstaaten übernommen werden (siehe Pressemitteilungen auf www.consilium.europa.eu oder www.europarl.europa.eu).

Rubriken

Menü

Anzeigen

IRZ Banner

Teilen

Menü