WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn
IRZ, Heft 4, April 2025, S. 153
Am 26. Februar 2025 hat die Kommission der Europäischen Union ihren Vorschlag für Änderungen an der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) veröffentlicht, die darauf abzielen, den Aufwand für die Nachhaltigkeits- und Due-Diligence-Berichterstattung für Unternehmen erheblich zu reduzieren (
sog. Omnibus-Paket).
Für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung schlägt die EU-Kommission folgende Änderungen vor:
- Reduzierung des Anwendungsbereichs der Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sowie einem Umsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro;
- Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht für die Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“ um jeweils zwei Jahre;
- Verabschiedung eines delegierten Rechtsakts für Berichtsstandards zur freiwilligen Berichterstattung auf Grundlage des von der EFRAG entwickelten freiwilligen Standards für kleine und mittlere Unternehmen (VSME-Standard);
- Beschränkung der Abfrage von Informationen von KMU aus der Wertschöpfungskette auf die von den VSME-Standards vorgegebenen Informationen;
- Überarbeitung der europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) mit dem Ziel der Vereinfachung durch wesentliche Reduzierung der erforderlichen Datenpunkte, Präzisierung von Anforderungen und Verbesserung der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften;
- Verzicht auf die Einführung von sektorbezogenen Berichtsstandards;
- langfristige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nur mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“).
Der durch die EU-Kommission veröffentlichte Vorschlag wird nunmehr den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durchlaufen. Um für deutsche Unternehmen Rechtswirkung zu entfalten, müssen die Regelungen der CSRD und CSDDD einschließlich der Änderungen durch die Omnibus-Initiative zunächst noch in nationales Recht umgesetzt werden.
Begleitend zu ihrem Vorschlag für das erste Omnibus-Paket veröffentlichte die EU-Kommission am 26. Februar 2025 Vorschläge zu Änderungen an den EU-Taxonomie-Verordnungen zu Inhalt und Darstellung (Disclosure Delegated Act (EU) 2021/2178), zum Klimarechtsakt (Climate Delegated Act (EU) 2021/2139) sowie zum Umweltrechtsakt (Environmental Delegated Act (EU) 2023/2486). So schlägt die EU-Kommission u.a. vor, die Taxonomie-Berichterstattung nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro verpflichtend einzuführen und die Meldebögen zu vereinfachen.
[Redaktioneller Hinweis: Siehe zum Omnibus-Paket in Heft 4/2025 der IRZ Velte et al., IRZ 2025, 145 ff., Herold et al., IRZ 2025, 155 ff., Fischer/Johne, IRZ 2025, 161 ff., und bzgl. XBRL-Tagging Gehrer et al., IRZ 2025, 167 ff.]