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IASB veröffentlicht finale Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 zu Strombezugsverträgen

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 1, Januar 2025, S. 13

Der IASB (International Accounting Standards Board) hat am 18. Dezember 2024 finale Änderungen betreffend „Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)“ veröffentlicht. Damit werden die Vorschriften zur „own use excemption“ des IFRS 9 in Bezug auf physische Lieferverträge zum Kauf erneuerbarer Energien ohne eigene Speichermöglichkeiten ergänzt. 

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen an IFRS 9 vorgenommen:

  • Änderung der Vorschriften für den Eigenverbrauch in IFRS 9, um die Faktoren einzubeziehen, die ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 9.2.4 auf Verträge über den Kauf und die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien berücksichtigen muss, bei denen die Quelle der Stromerzeugung naturabhängig ist und der Käufer im Wesentlichen dem gesamten Mengenrisiko ausgesetzt ist; und
  • Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9, um es einem Unternehmen zu ermöglichen, einen Vertrag über Strom aus erneuerbaren Energien mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument zu verwenden.

Darüber hinaus werden IFRS 7 und auch IFRS 19 geändert, um Angabevorschriften für Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit bestimmten Merkmalen einzuführen.

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IFRS-Anwender in der EU müssen jedoch zunächst das EU-Anerkennungsverfahren (Endorsement) abwarten.

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