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IASB schlägt gezielte Verbesserungen an IAS 37 vor

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 12, Dezember 2024, S. 523

Am 12. November 2024 hat der IASB (International Accounting Standards Board) den Standardergänzungsentwurf IASB/ED/2024/8 „Rückstellungen – Gezielte Verbesserungen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37)“ veröffentlicht. Nachdem Verbesserungen an IAS 37 seit nunmehr fast zehn Jahren auf dem Arbeitsplan des IASB zu finden waren, einige der Ansätze sich aber im Zuge anderer IASB-Projekte erledigt hatten, werden nunmehr mit diesem Entwurf nur noch drei Bereiche der Rückstellungsbilanzierung adressiert:

  • Kriterium für den Ansatz gegenwärtiger Verpflichtungen
    Der IASB schlägt vor, die Definition einer Schuld in IAS 37 und das derzeitige Ansatzkriterium für Verpflichtungen an die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept anzupassen. Dazu sollen die Vorschriften, die das derzeitige Ansatzkriterium für Verpflichtungen stützen, unter Verwendung von Konzepten aus dem Rahmenkonzept geändert werden. Darüber hinaus sollen die beiden Interpretationen IFRIC 6 „Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten – Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ und IFRIC 21 „Abgaben“ zurückgezogen werden. Die beiden Interpretationen sollen durch erläuternde Beispiele in den Umsetzungsleitlinien von IAS 37 ersetzt werden.
  • Bemessung einer Rückstellung
    In dem Entwurf wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Kosten zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung die Kosten umfassen, die sich direkt auf die Verpflichtung beziehen. Dazu gehören sowohl die zusätzlichen Kosten zur Erfüllung dieser Verpflichtung als auch eine Zuordnung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verpflichtungen dieser Art beziehen.
  • Abzinsungssätze
    Hinsichtlich der Abzinsung langfristiger Rückstellungen soll eine Regelung aufgenommen werden, nach der ein Unternehmen eine Rückstellung unter Verwendung eines risikofreien Zinssatzes abzinsen muss.

Der IASB schlägt außerdem vor, IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ um die Vorschrift zu ergänzen, den bei der Bewertung einer Rückstellung verwendeten Abzinsungssatz (oder die verwendeten Sätze) anzugeben, nicht jedoch eine Erläuterung, wie diese bestimmt worden sind.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen werden vom Board bis zum 12. März 2025 erbeten.

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