CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

IASB schlägt Ergänzung des IAS 28 zur Equity-Methode vor

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 10, Oktober 2024, S. 422

Der IASB hat am 19. September das Entwurfsdokument IASB/ED/2024/7 „Bilanzierung nach der Equity-Methode – IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (überarbeitet 202x)“ veröffentlicht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen soll klargestellt werden, wie ein Investor die Equity-Methode in bestimmten Fällen anzuwenden hat.

Bereits im Zusammenhang mit der Agendakonsultation 2011 wurden von einigen Anwendern Bedenken im Hinblick auf die Anwendung der Equity-Methode geäußert. Dazu gehörte die Frage, ob die von IAS 28 geforderten Angaben und Informationen für die Adressaten nützlich sind. Auch wurden Bedenken geäußert hinsichtlich der Komplexität und der mangelnden Kompatibilität mit anderen IFRS-Vorschriften wie beispielsweise der Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten, anteilsbasierten Vergütungen und gemeinsamen Vereinbarungen. Das daraufhin vom IASB initiierte Projekt sollte zunächst eine grundlegende Bewertung und ggf. Überarbeitung der Equity-Methode umfassen, wurde jedoch im Zeitverlauf dahingehend eingegrenzt, dass nunmehr gezielt die Anwendung dieser Methode in bestimmten Konstellationen klargestellt werden sollte.

Die in IASB/ED/2024/7 vorgeschlagenen Änderungen adressieren deshalb Anwendungsfragen, wie ein Investor die Equity-Methode in den folgenden Fällen anwendet:

  • Änderung der Beteiligungsquote des Investors bei der erstmaligen Erlangung eines maßgeblichen Einflusses oder einer gemeinsamen Kontrolle.
  • Änderung der Beteiligungsquote des Investors unter Beibehaltung eines bereits bestehenden maßgeblichen Einflusses oder einer gemeinsamen Kontrolle. Darunter fällt sowohl der Kauf eines zusätzlichen Eigentumsanteils an dem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture als auch die Veräußerung eines Anteils an dem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture und andere Änderungen des Nettovermögens an diesen Unternehmen, die den Eigentumsanteil des Investors verändern (z.B. durch die Ausgabe neuer Aktien).
  • Erfassung des Verlustanteils des Investors. Insbesondere soll klargestellt werden, ob ein Investor, der seine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture auf null reduziert hat, nicht erfasste Verluste „nachholen“ muss, wenn er eine zusätzliche Beteiligung an dem at Equity bilanzierten Unternehmen erwirbt. Darüber hinaus sollen Regelungen aufgenommen werden, ob ein Investor, der seine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture auf null reduziert hat, seinen Anteil am Gewinn oder Verlust dieses Unternehmens und seinen Anteil am sonstigen Gesamtergebnis separat erfassen muss.
  • Transaktionen mit assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures. Hierzu sollen Regelungen zur Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten ergänzt werden, die sich aus dem Verkauf eines Tochterunternehmens an sein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture gemäß den Vorschriften in IFRS 10 und IAS 28 ergeben.
  • Latente Steuereffekte bei der erstmaligen Erfassung. Die dazu vorgeschlagenen Regelungen beziehen sich auf die Bewertung des Anteils des Investors an den identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden des assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert.
  • Bedingte Gegenleistungen. Es sollen Regelungen zur Behandlung eines Rückgangs des beizulegenden Zeitwerts ergänzt werden, die sich mit der Frage befassen, ob ein Rückgang des beizulegenden Zeitwerts einer Investition in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture ein objektiver Hinweis darauf ist, dass die Nettoinvestition möglicherweise wertgemindert ist.

Darüber hinaus schlägt der IASB auch vor, die im September 2014 veröffentlichten Änderungen an IAS 10 und IAS 28 zur Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture endgültig fallenzulassen. Die Anwendung dieser Regelungen war vom IASB im Dezember 2015 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden.

Die Kommentierungsfrist für den Entwurf wurde vom IASB bis zum 20. Januar 2025 festgelegt.

 

Rubriken

Menü

Anzeigen

IRZ Banner

Teilen

Menü