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IASB schlägt Beispiele zur Abbildung klimabezogener Sachverhalte vor

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 9, September 2024, S. 368

Der IASB hat am 31. Juli 2024 den Standardergänzungsentwurf IASB/ED/2024/6 „Klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss (Vorgeschlagene erläuternde Beispiele)“ veröffentlicht. 

Der Entwurf unterscheidet sich insofern von anderen vorgeschlagenen Verlautbarungen, als dass keine Änderungen der eigentlichen Kernregelungen von Standards vorgeschlagen werden, sondern erläuternde Beispiele zu einzelnen Bereichen in unterschiedliche Standards aufgenommen werden sollen. Dies soll zu einer Vereinheitlichung der Angaben zu klimabezogenen Risiken in IFRS-Abschlüssen beitragen. Während sich die vorgeschlagenen Beispiele hauptsächlich auf klimabezogene Unsicherheiten konzentrieren, lassen sich die erläuterten Prinzipien und Vorschriften auch auf andere Arten von Unsicherheiten anwenden.

In dem Entwurf werden insgesamt acht erläuternde Beispiele vorgeschlagen. Diese beziehen sich größtenteils auf IAS 1 bzw. den Nachfolgestandard IFRS 18. Aber auch andere Standards sind betroffen:

  1. Wesentlichkeitsermessensentscheidungen, die zu zusätzlichen Angaben führen (IAS 1/IFRS 18):
    Das Beispiel bezieht sich auf einen Hersteller in einer kapitalintensiven Branche, der klimabezogenen Übergangsrisiken ausgesetzt ist.
  2. Wesentlichkeitsermessensentscheidungen, die nicht zu zusätzlichen Angaben führen (IAS 1/IFRS 18):
    In diesem Beispiel ist ein Unternehmen ein Dienstleister und in einer Branche tätig, die klimabezogenen Übergangsrisiken nur begrenzt ausgesetzt ist.
  3. Angaben zu Annahmen: Besondere Vorschriften (IAS 36):
    Das Beispiel thematisiert die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, die zu einer hohen Menge an Treibhausgasemissionen führt, wobei das Unternehmen in einigen Rechtskreisen, in denen es tätig ist, Vorschriften für Treibhausgasemissionen unterliegt.
  4. Angaben zu Annahmen: Allgemeine Vorschriften (IAS 1/IAS 8):
    Das Beispiel erläutert die allgemeinen Anforderungen an ein Unternehmen in einer kapitalintensiven Branche.
  5. Angaben zu Annahmen: Zusätzliche Angaben (IAS 1/IFRS 18):
    In diesem Beispiel ist ein Unternehmen in einem Rechtskreis tätig, dessen Regierung Vorschriften angekündigt hat, die die Fähigkeit des Unternehmens einschränken würden, in diesem Rechtskreis in Zukunft tätig zu sein und Gewinne zu erzielen.
  6. Angaben zum Kreditrisiko (IFRS 7):
    Dieses Beispiel bezieht sich auf ein Finanzinstitut, das verschiedene Finanzprodukte mit unterschiedlichem klimabezogenen Risikoprofil für verschiedene Arten von Kunden anbietet.
  7. Angaben zu Rückstellungen für die Stilllegung und den Rückbau von Anlagen (IAS 37):
    Das Beispiel erläutert die Angaben eines Unternehmens, das ein Hersteller von petrochemischen Erzeugnissen ist und Verpflichtungen zur Stilllegung und zum Rückbau seiner petrochemischen Anlagen hat.
  8. Angaben von disaggregierten Informationen (IFRS 18):
    In diesem Beispiel besitzt ein Unternehmen Sachanlagen mit langer Nutzungsdauer, deren Nutzung hohe Mengen an Treibhausgasemissionen verursacht.

Eine endgültige Verlautbarung auf der Basis dieser Vorschläge unterläge nicht dem Komitologieverfahren für IFRS in der EU, da keine Vorschriften von bisher anerkannten Standards geändert würden. Sie hätte nicht-autoritativen Charakter, wie alle illustrierenden Beispiele, die zu den IFRS veröffentlicht wurden.

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Beispielen erbittet der IASB bis zum 28. November 2024.

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