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IASB gibt Ergänzungsstandard zu IFRS 9 und IFRS 7 zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten heraus

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 7-8, Juli/August 2024, S. 305

Am 30. Mai 2024 hat der IASB die Standardergänzung „Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)“ herausgegeben, um Fragen zu adressieren, die während der Überprüfung nach der Einführung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ identifiziert wurden. 

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen und Ergänzungen an IFRS 7 und IFRS 9 gegenüber den gültigen Fassungen vorgenommen:

  • Ausbuchung einer durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllten finanziellen Verbindlichkeit: Durch die Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 wird es optional möglich, eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil davon), die über ein elektronisches Zahlungssystem in bar beglichen wird, vor dem offiziellen Erfüllungszeitpunkt als erfüllt anzusehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ein Unternehmen, das sich für die Anwendung der Ausbuchungsoption entscheidet, ist verpflichtet, diese auf alle Abwicklungen anzuwenden, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen.
  • Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten:
    • Vertragsbedingungen, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen: Die Anwendungsleitlinien von IFRS 9 wurden um Ausführungen ergänzt, wie ein Unternehmen beurteilen kann, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts z.B. aufgrund von ESG-bezogenen Merkmalen – mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind. Zur Erläuterung der Ergänzung wurden Beispiele für finanzielle Vermögenswerte hinzugefügt, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich aus Kapital- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag bestehen bzw. nicht bestehen.
    • Nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte: Ein finanzieller Vermögenswert gilt als „nicht rückgriffsberechtigt“, wenn das letztendliche Recht eines Unternehmens auf den Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf die von bestimmten Vermögenswerten generierten Zahlungsströme beschränkt ist.
    • Vertraglich verknüpfte Instrumente: Mit den Änderungen werden die Merkmale von vertraglich verknüpften Instrumenten klargestellt und dargelegt, dass nicht alle Transaktionen mit mehreren Schuldinstrumenten die Kriterien für Transaktionen mit mehreren vertraglich verknüpften Instrumenten erfüllen. Schließlich wird aufgezeigt, dass der Verweis auf Instrumente im zugrunde liegenden Pool auch Finanzinstrumente umfassen kann, die nicht in den Anwendungsbereich der Klassifizierungsvorschriften des IFRS 9 fallen.

Darüber hinaus wurden mit den Änderungen zusätzliche Angabepflichten im Hinblick auf Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis (FVtOCI) bewertet designiert werden, sowie auf Finanzinstrumente mit Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme verändern können (z.B. ESG-Ziele), eingeführt.

Die Änderungen an IFRS 7 und IFRS 9 sind rückwirkend für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine (freiwillige frühere) Anwendung in einem befreienden EU-IFRS-Konzernabschluss setzt aber zunächst das Endorsement der Standardergänzungen voraus.

 

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