DRSC, Meldung v. 31. Mai 2024
Der IASB hat gestern Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 veröffentlicht. Gegenstand dieser Änderungen und Klarstellungen sind Regelungen betreffend
- die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten, die mittels elektronischem Zahlungsweg getilgt wurden – hierzu besteht nun ein Wahlrechts bzgl. des Ausbuchungszeitpunkts;
- die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums für Zwecke der Kategorisierung von Finanzinstrumenten im Fall von (a) FI mit ESG-Bedingungen, (b) FI mit non-recourse features sowie sog. contractually-linked instruments (CLI);
- zusätzliche Angabepflichten für (a) EK-Instrumente, klassifiziert at FV-OCI, und (b) FI mit Zahlungsströmen, deren Höhe oder Zeitpunkt vom (Nicht-)Eintritt bedingter Ereignisse abhängt.
Diese Änderungen wurden als Folge der Erkenntnisse oder Hinweise während des Post-Implementation Review zu IFRS 9 (Teil 1: Klassifizierung und Bewertung) entwickelt. Ferner hatte das IFRS IC eine Fragestellung zur Klärung erhalten, die mit hiermit beantwortet wird.
Diese Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2026; eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Text dieser Änderungen ist nur kostenpflichtig beim IASB erhältlich.