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IASB veröffentlicht IFRS 19

WP/StB Dr. Jens W. Brune und Dr. Benita Hayn

IRZ, Heft 6, Juni 2024, S. 256

Am 9. Mai 2024 hat der IASB den neuen Standard IFRS 19 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht, der es dem Tochterunternehmen eines nach Full-IFRS bilanzierenden Mutterunternehmens optional ermöglicht, reduzierte Angaben offenzulegen, wenn es die IFRS-Rechnungslegungsstandards in seinem Abschluss anwendet.

Wird von der Option der Anwendung des IFRS 19 Gebrauch gemacht, so legt der neue Standard die Angabevorschriften fest, die das Tochterunternehmen anstelle der Angabevorschriften in anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden darf.

IFRS 19 darf von einem Unternehmen in seinem IFRS-Einzelabschluss und seinem IFRS-Konzernabschluss nur angewendet werden, wenn

  • es ein Tochterunternehmen ist,
  • keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt, d.h. insbesondere weder ein Finanzinstitut noch kapitalmarktorientiert ist, und
  • das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen öffentlich zugänglichen Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt.

Ein Tochterunternehmen, das IFRS 19 anwendet, ist verpflichtet, die Vorschriften der anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards für Ansatz, Bewertung und Ausweis anzuwenden. Nur für die Angabevorschriften wendet es gemäß IFRS 19 eine reduzierte Version der in den anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltenen Angabevorschriften an.

Da bei der Entwicklung von IFRS 19 die Angabevorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards mit Stand vom 28. Februar 2021 berücksichtigt wurden, plant der IASB, im Juli 2024 einen Aufholentwurf mit Änderungsvorschlägen zu IFRS 19 zu veröffentlichen, die sich auf Angaben beziehen, die zwischen dem 28. Februar 2021 und Mai 2024 in den IFRS-Rechnungslegungsstandards hinzugefügt oder geändert wurden.

IFRS 19 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. IFRS-Anwender in der EU müssen jedoch zunächst das EU-Anerkennungsverfahren (Endorsement) abwarten. 

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